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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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1. Zur Bezeichnung des Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen nicht. Unterlässt der Kläger die Angabe
seiner Anschrift, ist das Rechtsschutzbegehren grundsätzlich unzulässig. Die Schriftform der Klage ist durch einfache - ohne qualifizierte elektronische Signatur versehene - Email nicht gewahrt. Auch der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Bilddatei wahrt nicht das Schriftformerfordernis, wenn diese die Unterschrift lediglich in Form einer Bilddatei mit zuvor eingescannter Unterschrift enthält.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15
Leitsatz ( Juris )
2. Eine in der Bundesrepublik Deutschland drohende Strafverfolgung stellt kein Rückkehrhindernis dar, welches die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII begründen könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185861&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15
Leitsatz ( Juris )
2. Eine in der Bundesrepublik Deutschland drohende Strafverfolgung stellt kein Rückkehrhindernis dar, welches die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII begründen könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185861&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
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» Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen
» Die Kosten für die Schaltung eines behinderungsbedingt notwendigen werdenden Hausnotrufs sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständige zu erstatten, sofern diese nicht von der Pflegekasse getragen werden. Eine bloße Übernahme einer herausgerechneten
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