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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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1. Zur Bezeichnung des Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen nicht. Unterlässt der Kläger die Angabe  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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1. Zur Bezeichnung des Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen nicht. Unterlässt der Kläger die Angabe  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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1. Zur Bezeichnung des Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen nicht. Unterlässt der Kläger die Angabe  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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1. Zur Bezeichnung des Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen nicht. Unterlässt der Kläger die Angabe  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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1. Zur Bezeichnung des Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen nicht. Unterlässt der Kläger die Angabe  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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1. Zur Bezeichnung des Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen nicht. Unterlässt der Kläger die Angabe

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1. Zur Bezeichnung des Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen nicht. Unterlässt der Kläger die Angabe  Empty 1. Zur Bezeichnung des Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen nicht. Unterlässt der Kläger die Angabe

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Jun 2016 - 7:09

seiner Anschrift, ist das Rechtsschutzbegehren grundsätzlich unzulässig. Die Schriftform der Klage ist durch einfache - ohne qualifizierte elektronische Signatur versehene - Email nicht gewahrt. Auch der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Bilddatei wahrt nicht das Schriftformerfordernis, wenn diese die Unterschrift lediglich in Form einer Bilddatei mit zuvor eingescannter Unterschrift enthält.


Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15

Leitsatz ( Juris )



2. Eine in der Bundesrepublik Deutschland drohende Strafverfolgung stellt kein Rückkehrhindernis dar, welches die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII begründen könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185861&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/


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