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Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil v. 18.03.2015 - L 9 SO 41/12 - rechtskräftig
Spricht sich der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen für die Aufnahme eines behinderten Menschen in die Einrichtung aus und ist der Betreffende in einer WfbM tätig, gilt er als voll erwerbsgemindert im Sinne des Vierten Kapitels SGB XII.
Hinweis Gericht
1. Die Werkstatt für behinderte Menschen nimmt nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 136 Abs. 1 SGB IX zum Ausdruck kommt, verschiedene Personengruppen auf, die dort eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhalten.
2. Wegen der abstrakten Möglichkeit, in dem Eingangs- und Berufsbildungsbereich auch einen Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt gem. § 136 Abs. 1 Satz 3 SGB IX zu erreichen, ist nicht die gesetzliche Wertung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII, der dauerhaften vollen Erwerbsminderung für Werkstattbeschäftigte, zu korrigieren. Sie gelten nach der Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt über die Aufnahme als dauerhaft voll erwerbsgemindert (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2009 – L 8/13 SO 7/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 - L 23 SO 269/06; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 41 Rn. 16; Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, Stand 30. Januar 2015, Rn. 93; a.A. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage 2012, § 41, Rn. 37; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 41, Rn. 69), soweit der Leistungsberechtigte zudem kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Spricht sich der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen für die Aufnahme eines behinderten Menschen in die Einrichtung aus und ist der Betreffende in einer WfbM tätig, gilt er als voll erwerbsgemindert im Sinne des Vierten Kapitels SGB XII.
Hinweis Gericht
1. Die Werkstatt für behinderte Menschen nimmt nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 136 Abs. 1 SGB IX zum Ausdruck kommt, verschiedene Personengruppen auf, die dort eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhalten.
2. Wegen der abstrakten Möglichkeit, in dem Eingangs- und Berufsbildungsbereich auch einen Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt gem. § 136 Abs. 1 Satz 3 SGB IX zu erreichen, ist nicht die gesetzliche Wertung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII, der dauerhaften vollen Erwerbsminderung für Werkstattbeschäftigte, zu korrigieren. Sie gelten nach der Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt über die Aufnahme als dauerhaft voll erwerbsgemindert (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2009 – L 8/13 SO 7/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 - L 23 SO 269/06; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 41 Rn. 16; Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, Stand 30. Januar 2015, Rn. 93; a.A. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage 2012, § 41, Rn. 37; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 41, Rn. 69), soweit der Leistungsberechtigte zudem kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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