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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 16d SGB II ( ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids).

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Beitrag von Willi Schartema Fr 10 Jun 2016 - 7:23

Thüringer Landessozialgericht, Beschluss v. 18.05.2016 - L 9 AS 449/16 B ER- rechtskräftig




Leitsatz ( Juris )

1. Die Beschwerde gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unstatthaft, weil sich die Bedeutung der Zuweisung nicht in der Vorbereitung einer späteren Sanktion erschöpft, sondern eigenständige Handlungspflichten des Leistungsberechtigten begründet.

2. Einzelfall einer erfolgreichen Beschwerde, weil es im Zuweisungsbescheid sowohl an Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 16d SGB II als auch an hinreichenden Ermessenserwägungen fehlt

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/



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