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Hartz 4: Auf den Betreuer kommt es an!
SG Mainz, Urteil v. 13.05.2016 - S 11 AS 1154/16
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung habe keine Tilgungswirkung (Urteil vom 13.05.2016; Aktenzeichen S 11 AS 1154/16).
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Jobcenter die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz 4") seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da hier der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt steht.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2016 v. 23.05.2016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=34d3d404-5cbd-4510-6aee-ed32e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung habe keine Tilgungswirkung (Urteil vom 13.05.2016; Aktenzeichen S 11 AS 1154/16).
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Jobcenter die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz 4") seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da hier der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt steht.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2016 v. 23.05.2016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=34d3d404-5cbd-4510-6aee-ed32e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
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Willi S
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