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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Hartz IV - Um die Arbeitsweise eines Behördenmitarbeiters negativ zu bewerten, kommt als Klage lediglich eine Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht
Eine derartige
Feststellungsklage ist aber unzulässig, weil es an einem konkreten
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt und an einem berechtigten
Feststellungsinteresse.
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 24.09.2012,- L 7 AS 103/12.
Die Klägerin begehrt,
dass der Beklagte bzw. dessen Geschäftsführer die Äußerung "Mitarbeiter
des Beklagten haben vor der Klägerin Angst" künftig nicht mehr tätigt
(Unterlassen). Richtiger Beklagter ist die Behörde.
Es kann dahin gestellt
bleiben, ob diese Äußerung tatsächlich wie beschrieben erfolgt ist, weil
die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.
Als Anspruchsgrundlage
kommt lediglich eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Betracht.
Das Datenschutzrecht enthält in §§ 81 ff SGB X keine derartigen
Ansprüche. Der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von Sozialdaten
bezieht sich auf bereits in den Akten vorhandene Sozialdaten, nicht auf
mündliche Meinungsäußerungen.
Der Rechtsstreit gehört
zum Sozialrechtsweg, wenn die Äußerung in Zusammenhang mit hoheitlicher
Tätigkeit steht (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage
2012, § 51 Rn. 39 Stichwort "ehrverletzende Äußerungen").
Dies ist aber gemäß §
17a Abs. 5 GVG durch das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht mehr zu
prüfen, weil das Sozialgericht den Rechtsweg nicht verneint hat (BSG,
Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, Rn. 28).
Statthaft ist eine echte
Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil ein Verwaltungsakt hier nicht
ergehen kann. Eine Behörde kann nicht selbst verbindlich darüber
entscheiden, ob sie eine Unterlassung schuldet.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.
1004 BGB setzt
die widerrechtliche Beeinträchtigung eines absoluten Rechts voraus. Die
Vorschrift schützt auch vor Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 GG
abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht. (vgl. Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 1004, Rn. 4 und Rn. 18 ff vor § 823).
Dazu zählt auch das
Recht auf die persönliche Ehre. Die Äußerung, dass die Klägerin bei
Behördenmitarbeitern Angst verursacht, kann ein Eingriff in das Recht
der persönlichen Ehre sein. Auf Verschulden des Täters kommt es nicht
an, ein Schaden muss ernsthaft drohen.
Die zu unterlassende
Handlung muss konkret benannt werden. Andernfalls könnte ein
zusprechendes Urteil nicht sinnvoll vollstreckt werden (BSG, Urteil vom
11.05.1999, B 11 AL 45/98 R). Die zu unterlassende Äußerung ist hier
konkret benannt.
Voraussetzung des
Unterlassungsanspruchs ist eine widerrechtliche Verletzung des
Persönlichkeitsrechts (Palandt, a.a.O., Rn. 24 vor § 823). Die
Widerrechtlichkeit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller
Umstände zu prüfen (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 95 ff).
Für eine
Widerrechtlichkeit spricht, dass der Geschäftsführer den Beklagten -
auch vor Gericht - in herausgehobener Position vertritt und seinen
Äußerungen besonderes Gewicht beikommt. Außerdem soll eine Behörde
grundsätzlich zurückhaltend auftreten (vgl. Regelung zur Besorgnis der
Befangenheit, § 17 SGB X).
Der Eingriff war jedoch nicht widerrechtlich, weil die Umstände ihn rechtfertigen:
Weil das allgemeine
Persönlichkeitsrecht als geschütztes Rechtsgut keine konkreten Konturen
hat, wird der Schutzbereich in Sphären unterteilt. Hier handelt es sich
um eine Äußerung in einem sozialgerichtlichen Verfahren.
Damit ist nur die
Sozialsphäre betroffen, nicht die sensibleren Privat- und Intimsphären.
Es handelte sich auch in dieser Sphäre nicht um einen schweren Eingriff,
insbesondere nicht um eine persönliche Beleidigung oder Diffamierung
(Schmähkritik).
Die
Äußerung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es geht um ein
subjektives Werturteil, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist.
Deshalb kann der Beklagte grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit
für sich in Anspruch nehmen.
Das Vorverhalten der Klägerin gegenüber der Behörde ist ein weiterer Umstand, der den Eingriff rechtfertigt.
Die Meinungsäußerung war
nicht "aus der Luft gegriffen", sondern es gab zahlreiche
Anknüpfungstatsachen für die strittige Äußerung.
Das persönliche
Auftreten der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des Beklagten, die Inhalte
ihrer Schreiben an die Behörde (überwiegend scharfe Kritik ohne
hinreichenden Anlass bis hin zu strafrechtlich relevanten Beleidigungen)
und die unübersehbare Vielzahl von Klagen, Dienstaufsichtsbeschwerden
und Strafanzeigen gegen Mitarbeiter legen nahe, dass die Klägerin nicht
als durchschnittliche oder gar angenehme Antragstellerin oder
Leistungsempfängerin gesehen wird.
Auch das Verhalten der
Klägerin dem Geschäftsführer selbst gegenüber war durch unbegründete
persönliche Vorwürfe und Beleidigungen geprägt.
Bei einer
derartigen Vorgeschichte kann auch einer Amtsperson - zumal bei einer
kontroversen gerichtlichen Auseinandersetzung - einmal die
wünschenswerte Zurückhaltung abhanden kommen.
Von
Bedeutung ist ferner, dass die Folgen der Äußerung nicht gewichtig
sind. Die Äußerung erfolgte in einer sozialgerichtlichen Verhandlung, in
der nur die drei Richter, der Urkundsbeamte und die Beteiligten zugegen
waren.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155853
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/hartz-iv-um-die-arbeitsweise-eines.html
Willi S
Feststellungsklage ist aber unzulässig, weil es an einem konkreten
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt und an einem berechtigten
Feststellungsinteresse.
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 24.09.2012,- L 7 AS 103/12.
Die Klägerin begehrt,
dass der Beklagte bzw. dessen Geschäftsführer die Äußerung "Mitarbeiter
des Beklagten haben vor der Klägerin Angst" künftig nicht mehr tätigt
(Unterlassen). Richtiger Beklagter ist die Behörde.
Es kann dahin gestellt
bleiben, ob diese Äußerung tatsächlich wie beschrieben erfolgt ist, weil
die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.
Als Anspruchsgrundlage
kommt lediglich eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Betracht.
Das Datenschutzrecht enthält in §§ 81 ff SGB X keine derartigen
Ansprüche. Der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von Sozialdaten
bezieht sich auf bereits in den Akten vorhandene Sozialdaten, nicht auf
mündliche Meinungsäußerungen.
Der Rechtsstreit gehört
zum Sozialrechtsweg, wenn die Äußerung in Zusammenhang mit hoheitlicher
Tätigkeit steht (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage
2012, § 51 Rn. 39 Stichwort "ehrverletzende Äußerungen").
Dies ist aber gemäß §
17a Abs. 5 GVG durch das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht mehr zu
prüfen, weil das Sozialgericht den Rechtsweg nicht verneint hat (BSG,
Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, Rn. 28).
Statthaft ist eine echte
Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil ein Verwaltungsakt hier nicht
ergehen kann. Eine Behörde kann nicht selbst verbindlich darüber
entscheiden, ob sie eine Unterlassung schuldet.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.
1004 BGB setzt
die widerrechtliche Beeinträchtigung eines absoluten Rechts voraus. Die
Vorschrift schützt auch vor Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 GG
abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht. (vgl. Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 1004, Rn. 4 und Rn. 18 ff vor § 823).
Dazu zählt auch das
Recht auf die persönliche Ehre. Die Äußerung, dass die Klägerin bei
Behördenmitarbeitern Angst verursacht, kann ein Eingriff in das Recht
der persönlichen Ehre sein. Auf Verschulden des Täters kommt es nicht
an, ein Schaden muss ernsthaft drohen.
Die zu unterlassende
Handlung muss konkret benannt werden. Andernfalls könnte ein
zusprechendes Urteil nicht sinnvoll vollstreckt werden (BSG, Urteil vom
11.05.1999, B 11 AL 45/98 R). Die zu unterlassende Äußerung ist hier
konkret benannt.
Voraussetzung des
Unterlassungsanspruchs ist eine widerrechtliche Verletzung des
Persönlichkeitsrechts (Palandt, a.a.O., Rn. 24 vor § 823). Die
Widerrechtlichkeit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller
Umstände zu prüfen (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 95 ff).
Für eine
Widerrechtlichkeit spricht, dass der Geschäftsführer den Beklagten -
auch vor Gericht - in herausgehobener Position vertritt und seinen
Äußerungen besonderes Gewicht beikommt. Außerdem soll eine Behörde
grundsätzlich zurückhaltend auftreten (vgl. Regelung zur Besorgnis der
Befangenheit, § 17 SGB X).
Der Eingriff war jedoch nicht widerrechtlich, weil die Umstände ihn rechtfertigen:
Weil das allgemeine
Persönlichkeitsrecht als geschütztes Rechtsgut keine konkreten Konturen
hat, wird der Schutzbereich in Sphären unterteilt. Hier handelt es sich
um eine Äußerung in einem sozialgerichtlichen Verfahren.
Damit ist nur die
Sozialsphäre betroffen, nicht die sensibleren Privat- und Intimsphären.
Es handelte sich auch in dieser Sphäre nicht um einen schweren Eingriff,
insbesondere nicht um eine persönliche Beleidigung oder Diffamierung
(Schmähkritik).
Die
Äußerung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es geht um ein
subjektives Werturteil, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist.
Deshalb kann der Beklagte grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit
für sich in Anspruch nehmen.
Das Vorverhalten der Klägerin gegenüber der Behörde ist ein weiterer Umstand, der den Eingriff rechtfertigt.
Die Meinungsäußerung war
nicht "aus der Luft gegriffen", sondern es gab zahlreiche
Anknüpfungstatsachen für die strittige Äußerung.
Das persönliche
Auftreten der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des Beklagten, die Inhalte
ihrer Schreiben an die Behörde (überwiegend scharfe Kritik ohne
hinreichenden Anlass bis hin zu strafrechtlich relevanten Beleidigungen)
und die unübersehbare Vielzahl von Klagen, Dienstaufsichtsbeschwerden
und Strafanzeigen gegen Mitarbeiter legen nahe, dass die Klägerin nicht
als durchschnittliche oder gar angenehme Antragstellerin oder
Leistungsempfängerin gesehen wird.
Auch das Verhalten der
Klägerin dem Geschäftsführer selbst gegenüber war durch unbegründete
persönliche Vorwürfe und Beleidigungen geprägt.
Bei einer
derartigen Vorgeschichte kann auch einer Amtsperson - zumal bei einer
kontroversen gerichtlichen Auseinandersetzung - einmal die
wünschenswerte Zurückhaltung abhanden kommen.
Von
Bedeutung ist ferner, dass die Folgen der Äußerung nicht gewichtig
sind. Die Äußerung erfolgte in einer sozialgerichtlichen Verhandlung, in
der nur die drei Richter, der Urkundsbeamte und die Beteiligten zugegen
waren.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155853
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/hartz-iv-um-die-arbeitsweise-eines.html
Willi S
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» Eine Beschränkung des Umfangs der Erstattung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf 44 % kommt im Rahmen des § 35 SGB II nicht in Betracht.
» Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, also er nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.
» Hinreichende Erfolgsaussicht der Klage - Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Kostenübernahme für eine Urlaubsreise - eine Reise nur förderfähig ist, wenn es zur Kontaktaufnahme mit nichtbehinderten Menschen kommt - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe -
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