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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II („Schulstarterpaket“) stellt eine Beihilfe dar, die einerseits nach dem Willen des Gesetzgebers die Anschaffung von Schulbüchern ausdrücklich nicht mit umfasst und die darüber hinaus von leistungsberechtigten Personen
ohne Antragstellung turnusmäßig beanspruchbar ist.
Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 22. Dezember 2015 (Az.: S 37 AS 1175/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine Heranziehbarkeit des § 73 SGB XII scheidet hier ebenfalls aus, weil es sich beim Schulbedarf um einen typischen Bedarf handelt, der bei jedem Schüler regelmäßig entsteht und deshalb bei entsprechender Bedürftigkeit auch auf der Grundlage des SGB II zu decken ist.
3. Anwendbar ist hier § 21 Abs. 6 SGB II. Es bestehen in diesem Zusammenhang auch keine Einsparmöglichkeiten (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Der geringe, in den Regelbedarf für „Bildung“ eingestellte Betrag macht es aufgrund der hohen Anschaffungskosten für Schulbücher und der Tatsache, dass diese Anschaffungen ggf. mehrmals pro Jahr vorgenommen zu werden haben, unzumutbar, dass entsprechende Ansparungen gebildet werden.
4. Die Unabweisbarkeit dieses Bedarfs ergibt sich insbesondere aus dem Schulrecht, wonach Erziehungsberechtigte ihre Kinder für den Unterricht zweckentsprechend auszustatten haben.
5. Es liegt hier auch ein laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II vor. An dieser Stelle ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Erfüllung schulischer Pflichten vertretbar, derzufolge z. B. auch einmalig im Jahr entstehende Kosten anzuerkennen sind.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 22. Dezember 2015 (Az.: S 37 AS 1175/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine Heranziehbarkeit des § 73 SGB XII scheidet hier ebenfalls aus, weil es sich beim Schulbedarf um einen typischen Bedarf handelt, der bei jedem Schüler regelmäßig entsteht und deshalb bei entsprechender Bedürftigkeit auch auf der Grundlage des SGB II zu decken ist.
3. Anwendbar ist hier § 21 Abs. 6 SGB II. Es bestehen in diesem Zusammenhang auch keine Einsparmöglichkeiten (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Der geringe, in den Regelbedarf für „Bildung“ eingestellte Betrag macht es aufgrund der hohen Anschaffungskosten für Schulbücher und der Tatsache, dass diese Anschaffungen ggf. mehrmals pro Jahr vorgenommen zu werden haben, unzumutbar, dass entsprechende Ansparungen gebildet werden.
4. Die Unabweisbarkeit dieses Bedarfs ergibt sich insbesondere aus dem Schulrecht, wonach Erziehungsberechtigte ihre Kinder für den Unterricht zweckentsprechend auszustatten haben.
5. Es liegt hier auch ein laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II vor. An dieser Stelle ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Erfüllung schulischer Pflichten vertretbar, derzufolge z. B. auch einmalig im Jahr entstehende Kosten anzuerkennen sind.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
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