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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen einer Einigungsvereinbarung sind mehrere übereinstimmende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Mai 2014 - 15:38

SG Hamburg, Beschluss vom 06. Mai 2014 - S 24 AS 1510/14 ER

https://elo-forum.info/images/prv/S_24_AS_1510_14_ER.pdf

Leitsätze (Autor)
Ein Sanktionsbescheid ist rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird durch das Gericht angeordnet, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist.

Der Leistungsbezieher hatte die Eingliederungsvereinbarung lediglich unter dem „Vorbehalt rechtlicher Prüfung“ unterschrieben.
 
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

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