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Vorläufigkeit der Bedarfsanerkennung der Unterkunfts- und Heizkosten war - rechtswidrig - monatliches Durchschnittseinkommen - Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens bei der endgültigen Entscheidung
Sozialgericht Altenburg, Urteil v. 08.06.2016 - S 20 AS 917/15 - rechtskräftig - Die Sprungrevision wird zugelassen.
1. Die Vorläufigkeit einer Bewilligung ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gesetzlichen Grund beruht. Soweit es an einem solchen gesetzlichen Grund nach § 43 SGB I oder nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III fehlt, ist die Bewilligung endgültig erfolgt und kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X zurückgenommen, wiederrufen oder aufgehoben werden.
2. Der Umfang der Vorläufigkeit einer Bewilligung ist nach § 328 Abs. 1 S. 2 SGB III im Bescheid anzugeben und kann sich wirksam nur auf die Bereiche des Bescheides erstrecken, auf die der gesetzliche Grund der Vorläufigkeit Auswirkungen hat.
3. Schwankendes Einkommen hat keine Auswirkungen auf den anzuerkennenden Bedarf, sondern nur auf die Deckung dieses Bedarfs.
4. Bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche besteht keine Rechtsgrundlage für die Bildung und Zugrundelegung eines Durchschnitts aus dem tatsächlichen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Außer im Ausnahmefall des § 2 Abs. 3 S. 3 ALG II-V ist für Nichtselbstständige bei der endgültigen Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes daher für jeden Monat gesondert das jeweils tatsächlich zugeflossene Einkommen nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188175&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.2016 - L 7 AS 155/15 NZB - rechtskräftig - Zweifel am gesetzgeberischen Willen, mit § 2 Abs. 3 AlgII V a.F. bei der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
1. Die Vorläufigkeit einer Bewilligung ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gesetzlichen Grund beruht. Soweit es an einem solchen gesetzlichen Grund nach § 43 SGB I oder nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III fehlt, ist die Bewilligung endgültig erfolgt und kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X zurückgenommen, wiederrufen oder aufgehoben werden.
2. Der Umfang der Vorläufigkeit einer Bewilligung ist nach § 328 Abs. 1 S. 2 SGB III im Bescheid anzugeben und kann sich wirksam nur auf die Bereiche des Bescheides erstrecken, auf die der gesetzliche Grund der Vorläufigkeit Auswirkungen hat.
3. Schwankendes Einkommen hat keine Auswirkungen auf den anzuerkennenden Bedarf, sondern nur auf die Deckung dieses Bedarfs.
4. Bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche besteht keine Rechtsgrundlage für die Bildung und Zugrundelegung eines Durchschnitts aus dem tatsächlichen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Außer im Ausnahmefall des § 2 Abs. 3 S. 3 ALG II-V ist für Nichtselbstständige bei der endgültigen Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes daher für jeden Monat gesondert das jeweils tatsächlich zugeflossene Einkommen nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188175&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.2016 - L 7 AS 155/15 NZB - rechtskräftig - Zweifel am gesetzgeberischen Willen, mit § 2 Abs. 3 AlgII V a.F. bei der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
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