Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Der Grundsicherungsträger muss mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden , ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Der Grundsicherungsträger muss mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden , ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind
So die Rechtsauffassung des LSG NRW, Urteil vom
18.10.2012 - L 7 AS 998/11
Die zeitliche Verbindung der beiden
Verwaltungsentscheidungen in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger bei
jungen Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31
Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F.), einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt,
ist durch eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise zu reduzieren, dass
der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber
entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen zu erbringen sind.
Dieses Erfordernis zeitgleicher Entscheidung gilt auch
für die sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II
und damit auch bei Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Denn ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche
Behandlung ist nicht zu erkennen.
In beiden Fällen ist der Gefährdung des physischen
Existenzminimums Rechnung zu tragen (erkennender Senat, Beschluss vom
09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER, ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
05.01.2011, Az.: L 2 AS 428/10 B ER und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
21.04.2010, Az.: L 13 AS 100/10 B ER).
Bei einem vollständigen Ausschluss von Leistungen der
Grundsicherung ist der Verwaltungsträger aus verfassungsrechtlicher Sicht
gehalten, die mit der Sanktion verbundenen Auswirkungen in seine Entscheidung
einzubeziehen.
Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Auswirkungen,
die mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht
vereinbar sind, ist zu klären, ob die Betroffenen die wegfallenden Leistungen
zur Existenzsicherung durch finanzielle Reserven, alternative Einkünfte oder
durch Unterstützungsleistungen von Angehörigen und Freunden kompensieren
können.
Vorliegende sozialwissenschaftliche Untersuchungen
geben Anhalt für die Annahme, dass vorgenannte Kompensationsmöglichkeiten bei
einem wesentlichen Anteil der von Sanktionen Betroffenen nicht hinreichend zur
Verfügung stehen (Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB
II, NDV 2010, Seiten 111 ff.).
Erst die Information über die konkreten Auswirkungen
der Sanktion, die zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeld II führt,
versetzt den Träger in die Lage, das durch § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II a.F.
grundsätzlich eröffnete Ermessenen gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 37 Satz 1 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auszuüben.
Anmerkung: Sanktionbescheid
ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches
auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach §
31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/der-grundsicherungstrager-muss-mit-der.html
Willi S
18.10.2012 - L 7 AS 998/11
Die zeitliche Verbindung der beiden
Verwaltungsentscheidungen in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger bei
jungen Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31
Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F.), einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt,
ist durch eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise zu reduzieren, dass
der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber
entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen zu erbringen sind.
Dieses Erfordernis zeitgleicher Entscheidung gilt auch
für die sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II
und damit auch bei Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Denn ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche
Behandlung ist nicht zu erkennen.
In beiden Fällen ist der Gefährdung des physischen
Existenzminimums Rechnung zu tragen (erkennender Senat, Beschluss vom
09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER, ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
05.01.2011, Az.: L 2 AS 428/10 B ER und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
21.04.2010, Az.: L 13 AS 100/10 B ER).
Bei einem vollständigen Ausschluss von Leistungen der
Grundsicherung ist der Verwaltungsträger aus verfassungsrechtlicher Sicht
gehalten, die mit der Sanktion verbundenen Auswirkungen in seine Entscheidung
einzubeziehen.
Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Auswirkungen,
die mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht
vereinbar sind, ist zu klären, ob die Betroffenen die wegfallenden Leistungen
zur Existenzsicherung durch finanzielle Reserven, alternative Einkünfte oder
durch Unterstützungsleistungen von Angehörigen und Freunden kompensieren
können.
Vorliegende sozialwissenschaftliche Untersuchungen
geben Anhalt für die Annahme, dass vorgenannte Kompensationsmöglichkeiten bei
einem wesentlichen Anteil der von Sanktionen Betroffenen nicht hinreichend zur
Verfügung stehen (Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB
II, NDV 2010, Seiten 111 ff.).
Erst die Information über die konkreten Auswirkungen
der Sanktion, die zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeld II führt,
versetzt den Träger in die Lage, das durch § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II a.F.
grundsätzlich eröffnete Ermessenen gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 37 Satz 1 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auszuüben.
Anmerkung: Sanktionbescheid
ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches
auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach §
31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/der-grundsicherungstrager-muss-mit-der.html
Willi S
Ähnliche Themen
» zeitgleich ergänzende Sachleistungen bei Sanktion Hartz IV: Sanktionsbescheid der Arge ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger bei Sanktionsentscheidung über die Regelleistung - nicht zeitgleich - auch über ergänzende Sachleistungen entschieden hat.
» Jobcenter muss Mietschulden der Antragstellerin als Darlehen übernehmen, auch wenn die Schulden der Antragstellerin bereits vor Antragstellung auf SGB II Leistungen entstanden sind.
» Auch ergänzende Leistungen muss sich ein Hilfebedürftiger nicht aufdrängen lassen.
» Vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I können auch dann zu erbringen sein, wenn die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nicht geklärt und daher unklar ist, ob ihr ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld zusteht
» Ergänzende Sachleistungen - Antragserfordernis - Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist ausreichend.
» Jobcenter muss Mietschulden der Antragstellerin als Darlehen übernehmen, auch wenn die Schulden der Antragstellerin bereits vor Antragstellung auf SGB II Leistungen entstanden sind.
» Auch ergänzende Leistungen muss sich ein Hilfebedürftiger nicht aufdrängen lassen.
» Vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I können auch dann zu erbringen sein, wenn die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nicht geklärt und daher unklar ist, ob ihr ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld zusteht
» Ergänzende Sachleistungen - Antragserfordernis - Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist ausreichend.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema