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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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In einem atypisch gelagerten Fall kann eine Sozialbehörde von einer Erstattung von Aufwendungen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen absehen. Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 3. Dezember 2018 (Az.: 4 K 1159/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Der Regelfall der Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten von der einen Erstattungsanspruch geltend machenden Behörde im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zur Zahlung bei der verpflichteten Person zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte.
Die erstattungsberechtigte Stelle hat bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, ob und in welchem Umfang dieser Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden.
Ein derart besonders begründeter Fall liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Abfassung des Widerspruchsbescheids der zuständigen öffentlichen Stelle hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Heranziehung der verpflichteten Person zur Kostenerstattung entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei diesem Menschen zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, z. B. wegen einer Angewiesenheit auf den Bezug von Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) für die Zeit nach der Abgabe der Verpflichtungserklärung.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage stellt in solchen Anfechtungssachen stets der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: der Entscheidung über den gegen den Erstattungsbescheid erhobenen Widerspruch) dar.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2481/
Willi S
Der Regelfall der Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten von der einen Erstattungsanspruch geltend machenden Behörde im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zur Zahlung bei der verpflichteten Person zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte.
Die erstattungsberechtigte Stelle hat bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, ob und in welchem Umfang dieser Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden.
Ein derart besonders begründeter Fall liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Abfassung des Widerspruchsbescheids der zuständigen öffentlichen Stelle hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Heranziehung der verpflichteten Person zur Kostenerstattung entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei diesem Menschen zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, z. B. wegen einer Angewiesenheit auf den Bezug von Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) für die Zeit nach der Abgabe der Verpflichtungserklärung.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage stellt in solchen Anfechtungssachen stets der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: der Entscheidung über den gegen den Erstattungsbescheid erhobenen Widerspruch) dar.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2481/
Willi S
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