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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt - monatlich mindestens fünf Bewerbungen vorzunehmen ist nicht bedenklich
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2013 - L 7 AS 112/13 B ER rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161603
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt
Die Verpflichtung, monatlich mindestens fünf Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder Ausbildungsstellen vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden.
Keine Bedenken unterliegt, dass die Verpflichtung des Antragstellers innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise dazu vorzulegen, dass er den Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung Folge leistet.
Dies folgt aus § 2 SGB II, wonach der Hilfeempfänger alle Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss und verpflichtet ist, aktiv an allen zumutbaren Maßnahmen der Eingliederung teilzunehmen.
Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar.
Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen (§ 60 SGB I).
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Ähnlich im Ergebnis – LSG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2013 - L 4 AS 93/13 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die geforderte Zahl von mindestens fünf Bewerbungen monatlich erscheint dabei eher gering.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/keine-aufschiebende-wirkung-des.html
Willi S
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161603
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt
Die Verpflichtung, monatlich mindestens fünf Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder Ausbildungsstellen vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden.
Keine Bedenken unterliegt, dass die Verpflichtung des Antragstellers innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise dazu vorzulegen, dass er den Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung Folge leistet.
Dies folgt aus § 2 SGB II, wonach der Hilfeempfänger alle Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss und verpflichtet ist, aktiv an allen zumutbaren Maßnahmen der Eingliederung teilzunehmen.
Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar.
Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen (§ 60 SGB I).
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Ähnlich im Ergebnis – LSG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2013 - L 4 AS 93/13 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die geforderte Zahl von mindestens fünf Bewerbungen monatlich erscheint dabei eher gering.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/keine-aufschiebende-wirkung-des.html
Willi S
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