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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Übernahme der Mietschulden - wiederholte und monatelange zweckwidrige Mittelverwendung der Miete - keinerlei Eigenbemühungen der Antragstellerin zur Selbsthilfe - Ersatzwohnraum - Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind

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Beitrag von Willi Schartema Di 17 Mai 2016 - 7:19

Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 21.12.2015 - S 96 AS 23231/15 ER - rechtskräftig




Der Begriff der Rechtfertigung ist als unbestimmter Rechtsbegriff unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Diese wiederholte und monatelange zweckwidrige Mittelverwendung ist als Missbrauchsfall mit gezielter Herbeiführung von Mietrückständen trotz der vollen Zahlung der Mietkosten durch das JC zu werten.

2. Die Antragstellerin hat sich nicht um die Anmietung von Ersatzwohnraum bemüht.

3. Solange die Möglichkeiten der Beschaffung einer Ersatzunterkunft nicht ausgeschöpft sind, kann im Falle bewusst zweckwidrigen Verhaltens allein die Tatsache des Zusammenlebens mit einem minderjährigen Kind nicht zur Übernahme der Mietschulden führen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185141&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/


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