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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Das PKH-Bewilligungsverfahren stellt jedenfalls in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren kein eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG dar.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.02.2016 - L 37 SF 360/13 EK AS
Leitsatz ( Juris )
2. Wird während des anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens gegen eine ablehnende PKH-Entscheidung des Landessozialgericht angerufen, verlängert sich die dem Sozialgericht zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel zwölf Monaten um regelmäßig mindestens drei Monate.
3. Nimmt der Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht gar aus sachfremden Zwecken in Anspruch, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: je Instanz auf 18 Monate).
4. Da Anknüpfungspunkt der Verfahrensdauer nach § 198 Abs 6 Nr 1 GVG das gerichtliche Verfahren insgesamt ist, ist eine Übertragung in einer Tatsacheninstanz nicht in Anspruch genommener Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf die andere möglich.
5. Die Anzahl der von einem Kläger geführte Verfahren, die jeweiligen Streitgegenstände sowie die Art der Verfahrensführung können den Schluss zulassen, dass mangels seelischer Unbill kein entschädigungsfähiger immaterieller Nachteil eingetreten ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184871&s0=&s1=&s2=&words=&sensitiv
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Wird während des anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens gegen eine ablehnende PKH-Entscheidung des Landessozialgericht angerufen, verlängert sich die dem Sozialgericht zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel zwölf Monaten um regelmäßig mindestens drei Monate.
3. Nimmt der Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht gar aus sachfremden Zwecken in Anspruch, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: je Instanz auf 18 Monate).
4. Da Anknüpfungspunkt der Verfahrensdauer nach § 198 Abs 6 Nr 1 GVG das gerichtliche Verfahren insgesamt ist, ist eine Übertragung in einer Tatsacheninstanz nicht in Anspruch genommener Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf die andere möglich.
5. Die Anzahl der von einem Kläger geführte Verfahren, die jeweiligen Streitgegenstände sowie die Art der Verfahrensführung können den Schluss zulassen, dass mangels seelischer Unbill kein entschädigungsfähiger immaterieller Nachteil eingetreten ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184871&s0=&s1=&s2=&words=&sensitiv
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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