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Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, weil es an den erforderlichen Vorverhandlungen der Beteiligten fehlte - Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.05.2016 - L 6 AS 181/16 B ER
Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes hätte erst nach erneuten Verhandlungen ergehen dürfen.
Eine Zuweisung ohne eine entsprechende Prüfung, um dann sozusagen im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zu prüfen, " wie sich der Leistungsberechtigte anstellt", ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig ( so wohl aber SG Koblenz, Beschluss v. 20.02.2015 - S 6 AS 52/15 ER, der Beschluss wurde vom 3. Senat des LSG Rheinland- Pfalz aus anderen Gründen aufgehoben, vgl. Beschluss v. 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Es ist anzuzweifeln, ob ein gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt rechtmäßig ist, wenn die in dieser Verfügung näher geregelte Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II vom Jobcenter mit dem Erfordernis der Schaffung einer tagesstrukturierenden Beschäftigung begründet wird, der Antragsteller aber bereits als selbstständig Erwerbstätiger tagesstrukturiert ist.
2. Der Zweck der Arbeitsgelegenheit besteht einzig in der Eingliederung in Arbeit. An dieser Stelle reicht es nicht aus, die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit damit zu begründen, dass der Leistungsberechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in eine die Hilfebedürftigkeit
verhindernde Arbeit vermittelt werden konnte.
3. Das Jobcenter hat hier vor einer entsprechenden Zuweisung jeweils zu prüfen, ob die fehlende Vermittelbarkeit tatsächlich auf subjektive Vermittlungshemmnisse zurückzuführen und nicht in der
Arbeitsmarktsituation begründet ist.
4. Eine Zuweisung ohne eine solche Prüfung, damit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit geprüft werden kann „wie sich der Leistungsberechtigte anstellt“, ist bereits nach dem Wortlaut des § 16d
SGB II („…Erhaltung oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist…“) unzulässig.
5. Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sprechen überwiegend dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ersetzender Verwaltungsakt nur dann in Betracht kommt, wenn der SGB II-Träger zunächst den Versuch unternommen hat, mit dem Antragsteller eine entsprechende Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer solchen Vereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen.
6. Grundlegende Änderungen einer Eingliederungsvereinbarung müssen vom Jobcenter dem Antragsteller stets vorab schriftlich unterbreitet und ihm Gelegenheit zur Prüfung – ggf. auch durch eine Bevollmächtigten – eingeräumt werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes hätte erst nach erneuten Verhandlungen ergehen dürfen.
Eine Zuweisung ohne eine entsprechende Prüfung, um dann sozusagen im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zu prüfen, " wie sich der Leistungsberechtigte anstellt", ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig ( so wohl aber SG Koblenz, Beschluss v. 20.02.2015 - S 6 AS 52/15 ER, der Beschluss wurde vom 3. Senat des LSG Rheinland- Pfalz aus anderen Gründen aufgehoben, vgl. Beschluss v. 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Es ist anzuzweifeln, ob ein gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt rechtmäßig ist, wenn die in dieser Verfügung näher geregelte Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II vom Jobcenter mit dem Erfordernis der Schaffung einer tagesstrukturierenden Beschäftigung begründet wird, der Antragsteller aber bereits als selbstständig Erwerbstätiger tagesstrukturiert ist.
2. Der Zweck der Arbeitsgelegenheit besteht einzig in der Eingliederung in Arbeit. An dieser Stelle reicht es nicht aus, die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit damit zu begründen, dass der Leistungsberechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in eine die Hilfebedürftigkeit
verhindernde Arbeit vermittelt werden konnte.
3. Das Jobcenter hat hier vor einer entsprechenden Zuweisung jeweils zu prüfen, ob die fehlende Vermittelbarkeit tatsächlich auf subjektive Vermittlungshemmnisse zurückzuführen und nicht in der
Arbeitsmarktsituation begründet ist.
4. Eine Zuweisung ohne eine solche Prüfung, damit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit geprüft werden kann „wie sich der Leistungsberechtigte anstellt“, ist bereits nach dem Wortlaut des § 16d
SGB II („…Erhaltung oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist…“) unzulässig.
5. Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sprechen überwiegend dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ersetzender Verwaltungsakt nur dann in Betracht kommt, wenn der SGB II-Träger zunächst den Versuch unternommen hat, mit dem Antragsteller eine entsprechende Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer solchen Vereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen.
6. Grundlegende Änderungen einer Eingliederungsvereinbarung müssen vom Jobcenter dem Antragsteller stets vorab schriftlich unterbreitet und ihm Gelegenheit zur Prüfung – ggf. auch durch eine Bevollmächtigten – eingeräumt werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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