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Schulbedarf für VHS-Kurs zur Vorbereitung auf Realschulabschluss
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.04.2016 - L 6 AS 303/15
Das LSG Mainz hat entschieden, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") einen Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses gerichteten Kurs der Volkshochschule haben können.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren, da ein solcher Bedarf im Rahmen der im Gesetz abschließend aufgezählten Bedarfe für Bildung nicht vorgesehen ist. Er hätte jedoch zumindest Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, solange er den Tageslehrgang besucht habe. Insofern sei aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen, ein Anspruch herzuleiten.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2016 v. 12.05.2016 : http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=64b30b17-c485-a451-343b-c2d702e4e271&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185238&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Dazu Leitsatz aus ( Juris )
1. Ein Anspruch auf persönlichen Schulbedarf kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schüler sich in einem Tageslehrgang der Volkshochschule (VHS) auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet. Auch hierbei handelt es sich um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 28 Abs. 1 SGB II.
2. Zur Übernahme von Schulgebühren ist der Grundsicherungsträger dagegen nicht verpflichtet. Die in § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II abschließend aufgezählten Leistungen für Bildungsbedarfe sehen eine solche Leistung nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht mangels Unabweisbarkeit nicht, da die Erlangung der mittleren Reife allen Schülern im Rahmen des allgemeinen Schulbesuchs kostenfrei möglich ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
Das LSG Mainz hat entschieden, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") einen Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses gerichteten Kurs der Volkshochschule haben können.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren, da ein solcher Bedarf im Rahmen der im Gesetz abschließend aufgezählten Bedarfe für Bildung nicht vorgesehen ist. Er hätte jedoch zumindest Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, solange er den Tageslehrgang besucht habe. Insofern sei aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen, ein Anspruch herzuleiten.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2016 v. 12.05.2016 : http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=64b30b17-c485-a451-343b-c2d702e4e271&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185238&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Dazu Leitsatz aus ( Juris )
1. Ein Anspruch auf persönlichen Schulbedarf kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schüler sich in einem Tageslehrgang der Volkshochschule (VHS) auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet. Auch hierbei handelt es sich um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 28 Abs. 1 SGB II.
2. Zur Übernahme von Schulgebühren ist der Grundsicherungsträger dagegen nicht verpflichtet. Die in § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II abschließend aufgezählten Leistungen für Bildungsbedarfe sehen eine solche Leistung nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht mangels Unabweisbarkeit nicht, da die Erlangung der mittleren Reife allen Schülern im Rahmen des allgemeinen Schulbesuchs kostenfrei möglich ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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