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Zur Gewährung von Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
22.10.2012 - L 19 AS 1412/12 , Revision zugelassen
Bei der Regelung des § 28 Abs. 3 SGB II handelt es sich um eine
Stichtagsregelung (vgl. Leopold in jurisPK-SGB II § 28 Rn 76; Voelzke in
Hauck/Noftz, SGB II § 28 Rn 53).
Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 SGB II knüpft an die Vorgängerregelung des §§
24a, 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II an (vgl. BT Drs 17/3404 S.104) und ist als
Leistung zum Schuljahres- und Schulhalbjahresbeginn konzipiert (vgl. BT-Drs
17/3404 S 105).
Mit dem Stichtag 1. August bzw. 1. Februar hat der Gesetzgeber an die Fixierung
des Schuljahresbeginns bzw. des Halbjahresbeginns durch die Schulgesetze der
Länder angeknüpft (vgl. § 7 SchulG NRW), wobei die Stichtage nicht regelmäßig
mit dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn übereinstimmen.
Bei der Vorgängerregelung des § 24a SGB II bzw. des
gleichlautenden § 6a Abs. 4a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) handelte es sich
auch um eine Stichtagsregelung (vgl. BT-Drs 16/10809 S 16; 16/13429 S 55/56),
wonach die zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a SGB II bzw. § 6a Abs.
4a BKGG jeweils zum 1. August eines Jahres zu erbringen war.
Hierdurch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers
gewährleistet werden, dass die Leistung bundeseinheitlich zur Vorbereitung
eines neuen Schuljahres zur Verfügung steht.
Im Hinblick auf den Charakter der Bestimmung des § 28
Abs. 3 SGB II als Stichtagsregelung begründet das Entstehen eines Bedarfs an
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf eines Kindes erst nach dem 1. August
bzw. dem 1. Februar - z. B. durch den Eintritt der Hilfebedürftigkeit eines
Kindes, das Entstehen einer Schulpflicht oder die Aufnahme eines Schulbesuchs -
nicht einen Leistungsanspruch nach § 28 Abs. 3 SGB II.
Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 SGB II ist auch nicht dahingehend
erweiternd auszulegen dass auch bei Entstehung eines Bedarfs i.S.v. § 28 Abs. 3
SGB II nach dem 1. August bzw. 1. Februar eine Leistungsgewährung zu erfolgen
hat.
Es liegt weder eine planwidrige Lücke vor (vgl. hierzu
BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R, Rn 15 m.w.N.) noch ist eine analoge
Anwendung der Vorschrift geboten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157170
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/zur-gewahrung-von-leistungen-fur-die.html
Willi S
22.10.2012 - L 19 AS 1412/12 , Revision zugelassen
Bei der Regelung des § 28 Abs. 3 SGB II handelt es sich um eine
Stichtagsregelung (vgl. Leopold in jurisPK-SGB II § 28 Rn 76; Voelzke in
Hauck/Noftz, SGB II § 28 Rn 53).
Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 SGB II knüpft an die Vorgängerregelung des §§
24a, 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II an (vgl. BT Drs 17/3404 S.104) und ist als
Leistung zum Schuljahres- und Schulhalbjahresbeginn konzipiert (vgl. BT-Drs
17/3404 S 105).
Mit dem Stichtag 1. August bzw. 1. Februar hat der Gesetzgeber an die Fixierung
des Schuljahresbeginns bzw. des Halbjahresbeginns durch die Schulgesetze der
Länder angeknüpft (vgl. § 7 SchulG NRW), wobei die Stichtage nicht regelmäßig
mit dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn übereinstimmen.
Bei der Vorgängerregelung des § 24a SGB II bzw. des
gleichlautenden § 6a Abs. 4a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) handelte es sich
auch um eine Stichtagsregelung (vgl. BT-Drs 16/10809 S 16; 16/13429 S 55/56),
wonach die zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a SGB II bzw. § 6a Abs.
4a BKGG jeweils zum 1. August eines Jahres zu erbringen war.
Hierdurch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers
gewährleistet werden, dass die Leistung bundeseinheitlich zur Vorbereitung
eines neuen Schuljahres zur Verfügung steht.
Im Hinblick auf den Charakter der Bestimmung des § 28
Abs. 3 SGB II als Stichtagsregelung begründet das Entstehen eines Bedarfs an
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf eines Kindes erst nach dem 1. August
bzw. dem 1. Februar - z. B. durch den Eintritt der Hilfebedürftigkeit eines
Kindes, das Entstehen einer Schulpflicht oder die Aufnahme eines Schulbesuchs -
nicht einen Leistungsanspruch nach § 28 Abs. 3 SGB II.
Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 SGB II ist auch nicht dahingehend
erweiternd auszulegen dass auch bei Entstehung eines Bedarfs i.S.v. § 28 Abs. 3
SGB II nach dem 1. August bzw. 1. Februar eine Leistungsgewährung zu erfolgen
hat.
Es liegt weder eine planwidrige Lücke vor (vgl. hierzu
BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R, Rn 15 m.w.N.) noch ist eine analoge
Anwendung der Vorschrift geboten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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