Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?

Nach unten

Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?  Empty Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum " Angemessenheitsbegriff " der Kosten der Unterkunft und Heizung - Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?

Beitrag von Willi Schartema Mi 5 Jun 2013 - 13:30

Erneut hat sich die 17. Kammer des Sozialgerichts
Mainz zum Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II geäussert.


Danach ist die Angemessenheit der KdU im Sinne des §
22 Abs. 1 SGB II wie folgt zu definieren:


1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des
§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
zum "schlüssigen Konzept" ist nicht mit dem Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1
Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1
GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
9.2.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist.

2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am
einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es an einer den
prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten
parlamentsgesetzlichen Grundlage.

3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe
des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass
unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der
Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe
und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum
liegen.


Der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete "unbestimmte Rechtsbegriff"
der "Angemessenheit", welcher der alleinige normtextliche
Anknüpfungspunkt für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft
im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, genügt den im Urteil vom 09.02.2010
gestellten Anforderungen des BVerfG nicht (so mittlerweile auch SG Dresden Urt.
v. 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 ; SG Leipzig Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS
2707/12).


Die Rechtsprechung des BSG zum Angemessenheitsbegriff
führt mithin zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Indem das BSG den
Angemessenheitsbegriff ausgehend von einem einfachen, grundlegenden, im unteren
Marktsegment liegenden Wohnstandard im Sinne einer allgemein anzuwendenden
Mietobergrenze konkretisiert, bestimmt es den Umfang der zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen im Wesentlichen
selbst bzw. gibt der Verwaltung die Rahmenbedingungen hierfür vor.


Das BSG verwendet den Angemessenheitsbegriff somit als
normtextlichen Ausgangspunkt und Rechtfertigungsgrund für die Bestimmung des
unterkunftsbezogenen Existenzminimums. Auf Grund seiner Entstehungsgeschichte
und seiner Unbestimmtheit ist der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1
SGB II hierzu jedoch nicht geeignet.


Der Angemessenheitsbegriff ist demzufolge nicht im Sinne einer stets zu
prüfenden, an lediglich grundlegenden Bedürfnissen orientierten
Angemessenheitsgrenze mit regional und anhand der Zahl der Haushaltsmitglieder
festgelegter Höhe zu konkretisieren, sondern als Angemessenheitsvorbehalt,
welcher dem Leistungsträger (wiederum unter voller gerichtlicher Kontrolle)
ermöglicht, den Leistungsanspruch in Fällen offenkundiger Missverhältnisse zu
reduzieren.


Dies ist anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (§
22 Abs. 1 S. 3 SGB II) durchzuführen. Als unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1
S. 1 SGB II einzuordnen sind die Aufwendungen für eine Unterkunft demnach erst
dann, wenn die Kosten deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der
Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum
liegen.


Die Orientierung an den üblichen Unterkunftskosten
bietet einen ersten Anhaltspunkt dafür, in welchen Fällen die Übernahme von
Aufwendungen der Unterkunft als Existenzsicherungsleistung nicht mehr zu
rechtfertigen sein könnte. Die Beziehung auf einen geografischen Vergleichsraum
trägt der Tatsache Rechnung, dass es im Bundesgebiet erhebliche Unterschiede im
Preisniveau gibt.


Sozialgericht Mainz, Urteil vom 15.04.2013 - S 17 AS
518/12 - Die Berufung wird zugelassen.


Anmerkung vom Verfasser: Lesen Sie dazu meinen Beitrag vom Freitag, den 12.04.2013

Sozialgericht
Dresden, Urteil vom 25.01.2013 -
S 20 AS 4915/11 , Berufung anhängig beim Sächsischen LSG unter dem Az. L 3 AS 689/13

Weiteres
Gericht rebelliert:Die Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen
Konzept" genügt nicht den Vorgaben des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL
1/09 - Bundesweit ist es erst einem Jobcenter gelungen, ein schlüssiges Konzept
zu erstellen, das vor dem BSG Bestand hatte.

Der Beitrag wurde verfasst von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/es-kommt-bewegung-in-die-rechtsprechung.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Eine Beschränkung des Umfangs der Erstattung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf 44 % kommt im Rahmen des § 35 SGB II nicht in Betracht.
» Hilfebedürftiger kann keine höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft beanspruchen, denn das Konzept des Kreises Minden-Lübbecke stellt ein schlüssiges Konzept im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG dar.
» Kosten der Unterkunft im Landkreis Göttingen Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und § 35 Abs. 1 u. 2 SGB XII, ein Beitrag von Rechtsanwalt Sven Adam
» Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts –
» Bewohnt ein Leistungsberechtigter eine Mietwohnung, welche ohne Heizung vermietet wurde, können die Kosten für die Beschaffung von Heizkörpern oder Öfen, die fest installiert werden, als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sein.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten