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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Grundsicherung nach dem SGB II - Erbschaft von Barmitteln und Hausgrundstück - Beweislast des Antragstellers
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.04.2016 - L 7 AS 172/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, mit dem bestandskräftig bewilligte laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mangels Mitwirkung entzogen werden, entfaltet aufschiebende Wirkung.
2. Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit; demnach ist davon auszugehen, dass er derzeit keinen Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER).
3. Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER). Der Antragsteller hat es nämlich in der Hand, durch Offenlegung der Vermögenssituation Abhilfe zu schaffen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ähnlich zum SGB XII: SG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2015 - S 1 SO 4053/15 ER; zum SGB II: LSG Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 23.09.2015, L 13 AS 170/13 - anhängig BSG, Az: B 4 AS 52/15 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, mit dem bestandskräftig bewilligte laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mangels Mitwirkung entzogen werden, entfaltet aufschiebende Wirkung.
2. Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit; demnach ist davon auszugehen, dass er derzeit keinen Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER).
3. Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER). Der Antragsteller hat es nämlich in der Hand, durch Offenlegung der Vermögenssituation Abhilfe zu schaffen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ähnlich zum SGB XII: SG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2015 - S 1 SO 4053/15 ER; zum SGB II: LSG Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 23.09.2015, L 13 AS 170/13 - anhängig BSG, Az: B 4 AS 52/15 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/
Willi S
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Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema