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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Grundsicherung SGB II - Hilfebedürftigkeit - Vermögen - Hausgrundstück - Erbengemeinschaft Verwertung Miteigentumsanteil - Verkauf des Miteigentumsanteils an den weiteren Miteigentümer, den Bruder der Antragstellerin, durchaus realisierbar -
Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.04.2016 - L 32 AS 445/16 B ER - rechtskräftig
Darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II scheidet aus, wenn jegliche Verwertungsbemühung durch die Vermögensinhaber verweigert wird (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – L 2 AS 702/11 B ER).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wenn die Antragstellerin ihrerseits an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht allerdings kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II.
2. Erst wenn feststeht, dass eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch frei vereinbarten Vertrag (als Regelfall der Verwertung) trotz der dann drohenden Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen am Widerstand des Bruders gescheitert ist, bestehen hinsichtlich des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft tatsächliche Verwertungshindernisse im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II. (Urteil des BSG vom 27.Januar 2009 -B 14 AS 42/07 R).
3. Diese Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184878&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.04.2016 - L 32 AS 445/16 B ER - rechtskräftig
Darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II scheidet aus, wenn jegliche Verwertungsbemühung durch die Vermögensinhaber verweigert wird (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – L 2 AS 702/11 B ER).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wenn die Antragstellerin ihrerseits an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht allerdings kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II.
2. Erst wenn feststeht, dass eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch frei vereinbarten Vertrag (als Regelfall der Verwertung) trotz der dann drohenden Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen am Widerstand des Bruders gescheitert ist, bestehen hinsichtlich des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft tatsächliche Verwertungshindernisse im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II. (Urteil des BSG vom 27.Januar 2009 -B 14 AS 42/07 R).
3. Diese Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184878&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
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