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Berücksichtigung des vorläufigen oder tatsächlichen Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Entscheidung
Sozialgericht Halle (Saale), Urteil vom 16.02.2016 - S 7 AS 4358/14 - rechtskräftig
Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach einer vorläufigen Bewilligung mit einem Durchschnittseinkommen muss bei der endgültigen Bewilligung erstens das tatsächliche Durchschnittseinkommen berechnet werden (Satz 2).
2. Zweitens muss dieses tatsächliche Durchschnittseinkommen bei erheblicher Abweichung von mehr als 20 Euro monatlich der endgültigen Bewilligung zugrunde gelegt werden (Satz 3; vgl. hierzu Söhngen in Juris-PK SGB II, § 11 Rdnr. 66, LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2012 - L 12 AS 691/11 - , LSG Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 - L 5 AS 487/10; SG Dortmund vom 13. Juli 2015 - S 31 AS 3733/13).
3. Die Gegenmeinung (vgl. SG Nordhausen vom 12. September 2013 - S 22 AS 7699/11; SG Leipzig vom 5. Februar 2015 - S 18 AS 2159/11; SG Berlin vom 23. März 2015 - S 197 AS 355/12), wonach die beschriebenen Regelungen keine Rechtsgrundlage für eine abschließende Bewilligung nach Durchschnittswerten ergeben, kann nicht überzeugen. Nach ihr folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V, dass die Vorschrift nur den Fall der praktischen Nichtumsetzung einer Änderung wegen Geringfügigkeit, nicht aber die Umsetzung bei erheblicher Abweichung regele. Im Ergebnis würden bei einer Differenz von mehr als 20 Euro zwischen dem angenommenen Durchschnittseinkommen und dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen die gesetzlichen Regelungen zum Zuflussprinzip gelten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. auch aktuell: SG Berlin, Urteil vom 20.01.2016 – S 100 AS 9940/15 und SG Altenburg, Urteil vom 25.11.2015 - S 24 AS 145/15 - Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az. : L 7 AS 82/16
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach einer vorläufigen Bewilligung mit einem Durchschnittseinkommen muss bei der endgültigen Bewilligung erstens das tatsächliche Durchschnittseinkommen berechnet werden (Satz 2).
2. Zweitens muss dieses tatsächliche Durchschnittseinkommen bei erheblicher Abweichung von mehr als 20 Euro monatlich der endgültigen Bewilligung zugrunde gelegt werden (Satz 3; vgl. hierzu Söhngen in Juris-PK SGB II, § 11 Rdnr. 66, LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2012 - L 12 AS 691/11 - , LSG Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 - L 5 AS 487/10; SG Dortmund vom 13. Juli 2015 - S 31 AS 3733/13).
3. Die Gegenmeinung (vgl. SG Nordhausen vom 12. September 2013 - S 22 AS 7699/11; SG Leipzig vom 5. Februar 2015 - S 18 AS 2159/11; SG Berlin vom 23. März 2015 - S 197 AS 355/12), wonach die beschriebenen Regelungen keine Rechtsgrundlage für eine abschließende Bewilligung nach Durchschnittswerten ergeben, kann nicht überzeugen. Nach ihr folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V, dass die Vorschrift nur den Fall der praktischen Nichtumsetzung einer Änderung wegen Geringfügigkeit, nicht aber die Umsetzung bei erheblicher Abweichung regele. Im Ergebnis würden bei einer Differenz von mehr als 20 Euro zwischen dem angenommenen Durchschnittseinkommen und dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen die gesetzlichen Regelungen zum Zuflussprinzip gelten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. auch aktuell: SG Berlin, Urteil vom 20.01.2016 – S 100 AS 9940/15 und SG Altenburg, Urteil vom 25.11.2015 - S 24 AS 145/15 - Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az. : L 7 AS 82/16
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Willi S
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