Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Rumänische Antragsteller haben einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII - kein ALG II Anspruch - weder abhängig beschäftigt, noch selbständig tätig
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Rumänische Antragsteller haben einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII - kein ALG II Anspruch - weder abhängig beschäftigt, noch selbständig tätig
Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 21.01.2016 - S 3 AS 217/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar sind die Antragsteller wegen fehlender Freizügigkeitsberechtigung aufgrund § 23 Abs. 3 2. Alt. SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII ausgeschlossen, da sie sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche hier aufhalten und damit keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben (vgl. SG Berlin v. 04.01.2016, S 128 AS 25271/15 ER); darüber hinaus sind sie auch von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.
2. Somit sind diesem Personenkreis im Ermessenswege Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu erbringen ( Anlehnung an BSG, Urteil v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R; Urteil vom 16.12.2015, B 14 AS 15/14 R).
3. Der Antragsteller war weder abhängig beschäftigt, noch selbständig tätig, nur in diesem Falle würde der Leistungsausschluss von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht greifen.
4. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit setzt eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht voraus, die sich nicht allein in verbalen Äußerungen erschöpfen darf, sondern auch in der tatsächlichen Umsetzung des verfolgten Ziels manifestierbar ist (LSG Berlin-Brandenburg v. 12.08.2013, L 29 AS 1552/13 B). Hierzu wäre es erforderlich, dass Nachweise vorgelegt würden, aus denen sich ergibt, dass die Antragsteller sich als Selbstständige um Aufträge bemühen und diese Bemühungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen, aus denen sich eine Auftragsakquise ergibt, nachweisen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182879&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar sind die Antragsteller wegen fehlender Freizügigkeitsberechtigung aufgrund § 23 Abs. 3 2. Alt. SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII ausgeschlossen, da sie sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche hier aufhalten und damit keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben (vgl. SG Berlin v. 04.01.2016, S 128 AS 25271/15 ER); darüber hinaus sind sie auch von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.
2. Somit sind diesem Personenkreis im Ermessenswege Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu erbringen ( Anlehnung an BSG, Urteil v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R; Urteil vom 16.12.2015, B 14 AS 15/14 R).
3. Der Antragsteller war weder abhängig beschäftigt, noch selbständig tätig, nur in diesem Falle würde der Leistungsausschluss von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht greifen.
4. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit setzt eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht voraus, die sich nicht allein in verbalen Äußerungen erschöpfen darf, sondern auch in der tatsächlichen Umsetzung des verfolgten Ziels manifestierbar ist (LSG Berlin-Brandenburg v. 12.08.2013, L 29 AS 1552/13 B). Hierzu wäre es erforderlich, dass Nachweise vorgelegt würden, aus denen sich ergibt, dass die Antragsteller sich als Selbstständige um Aufträge bemühen und diese Bemühungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen, aus denen sich eine Auftragsakquise ergibt, nachweisen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182879&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Ähnliche Themen
» Rumänische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB XII kommt ebenfalls nicht in Betracht ( entgegen Rechtsprechung BSG ).
» Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch
» Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen
» Rumänische Staatsangehörige unterliegen dem Leistungsausschluss nach dem SGB II und haben auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
» Bulgarische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
» Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch
» Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen
» Rumänische Staatsangehörige unterliegen dem Leistungsausschluss nach dem SGB II und haben auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
» Bulgarische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema