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Zur Frage der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des betreuenden Elternteils im Falle unterhaltsberechtigter Kinder über den hälftigen Kindergeldanteil
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.11.2015 - L 6 AS 415/14 - Revision wird zugelassen
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach den kindergeldrechtlichen Grundsätzen sind die Eltern kindergeldberechtigt (§ 62 EStG). Grundsicherungsrechtlich ist es Einkommen der Eltern des Kindes (§ 11 Abs.1 S. 1 SGB II), soweit das Kindergeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalt des jeweiligen Kindes benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (aF)). Auf den Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung gestützt hat das Jobcenter das für den Lebensunterhalt der Tochter nicht benötigte Kindergeld als Einkommen der Mutter berücksichtigt.
2. Der Umstand, dass hier eine unterhaltsberechtige Tochter im Haushalt der hilfebedürftigen Mutter lebt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 2, 3 SGB II (aF) in dem Sinne, dass in diesen Fällen der hälftige Kindergeldanteil, der unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckend angesehen wird, stets dem Kind zugeordnet wird und dann auch höchstens die andere Hälfte bei der Mutter als Einkommen berücksichtigt werden kann, ist nicht möglich.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184475&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach den kindergeldrechtlichen Grundsätzen sind die Eltern kindergeldberechtigt (§ 62 EStG). Grundsicherungsrechtlich ist es Einkommen der Eltern des Kindes (§ 11 Abs.1 S. 1 SGB II), soweit das Kindergeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalt des jeweiligen Kindes benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (aF)). Auf den Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung gestützt hat das Jobcenter das für den Lebensunterhalt der Tochter nicht benötigte Kindergeld als Einkommen der Mutter berücksichtigt.
2. Der Umstand, dass hier eine unterhaltsberechtige Tochter im Haushalt der hilfebedürftigen Mutter lebt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 2, 3 SGB II (aF) in dem Sinne, dass in diesen Fällen der hälftige Kindergeldanteil, der unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckend angesehen wird, stets dem Kind zugeordnet wird und dann auch höchstens die andere Hälfte bei der Mutter als Einkommen berücksichtigt werden kann, ist nicht möglich.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184475&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
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