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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Hinzuverdienst; Arbeitslosengeld; Krankengeld; Bemessungsgrundlage; Rücknahme des Bewilligungsbescheids; Vertrauensschutz; Verletzung der Mitteilungspflicht; Informationsdefizit der Behörde; grobe Fahrlässigkeit EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Hinzuverdienst; Arbeitslosengeld; Krankengeld; Bemessungsgrundlage; Rücknahme des Bewilligungsbescheids; Vertrauensschutz; Verletzung der Mitteilungspflicht; Informationsdefizit der Behörde; grobe Fahrlässigkeit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
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» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
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» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
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» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
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» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
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» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Hinzuverdienst; Arbeitslosengeld; Krankengeld; Bemessungsgrundlage; Rücknahme des Bewilligungsbescheids; Vertrauensschutz; Verletzung der Mitteilungspflicht; Informationsdefizit der Behörde; grobe Fahrlässigkeit

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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Apr 2016 - 11:49

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 09.11.2015 - S 5 R 591/15




Leitsatz ( Juris )

1. Ein Bewilligungsbescheid kann nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X nur dann zurückgenommen werden, wenn die Verletzung der Mitteilungspflicht ursächlich für die fehlerhafte Bewilligung geworden sein; denn nur dann "beruht" der Verwaltungsakt darauf. Kausal können nur solche Vorgänge sein, die vor Erlass des rechtswidrigen Bescheids liegen; eine etwaige Verletzung der Mitteilungspflicht nach dessen Erlass ist unerheblich. Ebenso fehlt es an der erforderlichen Kausalität, wenn die der Behörde vorliegenden Informationen offenkundig unvollständig sind, die Behörde aber nicht gemäß § 16 Abs. 3 SGB I auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinwirkt, sondern ohne weiteres den begünstigenden Verwaltungsakt erlässt.

2. Für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X genügt es nicht, dass der Begünstigte wusste oder wissen musste, dass die Behörde bei Erlass des Bewilligungsbescheids von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Hinzukommen muss die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Begünstigten, dass die darauf fußende Regelung mit der Rechtslage unvereinbar ist und ihm die bewilligte Leistung (so) nicht zusteht.

Quelle:     https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184134&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2002/


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