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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Hinzuverdienst; Arbeitslosengeld; Krankengeld; Bemessungsgrundlage; Rücknahme des Bewilligungsbescheids; Vertrauensschutz; Verletzung der Mitteilungspflicht; Informationsdefizit der Behörde; grobe Fahrlässigkeit
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 09.11.2015 - S 5 R 591/15
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Bewilligungsbescheid kann nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X nur dann zurückgenommen werden, wenn die Verletzung der Mitteilungspflicht ursächlich für die fehlerhafte Bewilligung geworden sein; denn nur dann "beruht" der Verwaltungsakt darauf. Kausal können nur solche Vorgänge sein, die vor Erlass des rechtswidrigen Bescheids liegen; eine etwaige Verletzung der Mitteilungspflicht nach dessen Erlass ist unerheblich. Ebenso fehlt es an der erforderlichen Kausalität, wenn die der Behörde vorliegenden Informationen offenkundig unvollständig sind, die Behörde aber nicht gemäß § 16 Abs. 3 SGB I auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinwirkt, sondern ohne weiteres den begünstigenden Verwaltungsakt erlässt.
2. Für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X genügt es nicht, dass der Begünstigte wusste oder wissen musste, dass die Behörde bei Erlass des Bewilligungsbescheids von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Hinzukommen muss die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Begünstigten, dass die darauf fußende Regelung mit der Rechtslage unvereinbar ist und ihm die bewilligte Leistung (so) nicht zusteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184134&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2002/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Bewilligungsbescheid kann nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X nur dann zurückgenommen werden, wenn die Verletzung der Mitteilungspflicht ursächlich für die fehlerhafte Bewilligung geworden sein; denn nur dann "beruht" der Verwaltungsakt darauf. Kausal können nur solche Vorgänge sein, die vor Erlass des rechtswidrigen Bescheids liegen; eine etwaige Verletzung der Mitteilungspflicht nach dessen Erlass ist unerheblich. Ebenso fehlt es an der erforderlichen Kausalität, wenn die der Behörde vorliegenden Informationen offenkundig unvollständig sind, die Behörde aber nicht gemäß § 16 Abs. 3 SGB I auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinwirkt, sondern ohne weiteres den begünstigenden Verwaltungsakt erlässt.
2. Für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X genügt es nicht, dass der Begünstigte wusste oder wissen musste, dass die Behörde bei Erlass des Bewilligungsbescheids von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Hinzukommen muss die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Begünstigten, dass die darauf fußende Regelung mit der Rechtslage unvereinbar ist und ihm die bewilligte Leistung (so) nicht zusteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184134&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2002/
Willi S
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