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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten.

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Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Empty Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten.

Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jul 2015 - 13:32

SG Gießen, Urteil vom 05.05.2015 - S 22 AS 629/13



Leitsatz ( Juris )
§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zieht eine zeitliche Grenze von einem Jahr. Die Behörde muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen verfügen, die zur Rücknahme berechtigen. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn die Bewilligung erstmals aufgehoben wurde.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179071&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/

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