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Antragsteller hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung bei der Erkrankung " Gicht und Unterernährung ".
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - L 4 AS 1023/13 B
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei Gicht ist nach den am 1. Oktober 2008 erschienenen neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins nur eine Vollkosternährung nötig, die vom Regelbedarf umfasst ist.
2. Diese Empfehlungen haben den Charakter einer Orientierungshilfe. Sie können im Regelfall zur Feststellung des Mehrbedarfs herangezogen werden, ersetzen jedoch nicht eine ggf. erforderliche Begutachtung im Einzelfall. Sie können insbesondere dann nicht mehr als Grundlage einer Entscheidung dienen, wenn sich im Einzelfall nach anzustellenden Ermittlungen Hinweise auf eine abweichende Bedarfslage ergeben (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011, L 5 AS 24/08 ).
3. Einem bestehenden Untergewicht (BMI: 17), das auf einer Fehl- bzw Mangelernährung beruht, ist ebenfalls mit einer Vollkost zu begegnen. Auch dies verursacht keine Mehrkosten iSv § 21 Abs 5 SGB II.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181493&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2014 - L 4 AS 935/12 NZB - rechtskräftig - Kein Mehrbedarfsanspruch für Ernährung bei schubweiser Gicht und Rheumatismus - Empfehlungen des Deutschen Vereins als Orientierungshilfe; im Ergebnis ebenso zum SGB XII : Bay LSG, Urteil vom 29.08.2013 - L 8 SO 157/10
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei Gicht ist nach den am 1. Oktober 2008 erschienenen neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins nur eine Vollkosternährung nötig, die vom Regelbedarf umfasst ist.
2. Diese Empfehlungen haben den Charakter einer Orientierungshilfe. Sie können im Regelfall zur Feststellung des Mehrbedarfs herangezogen werden, ersetzen jedoch nicht eine ggf. erforderliche Begutachtung im Einzelfall. Sie können insbesondere dann nicht mehr als Grundlage einer Entscheidung dienen, wenn sich im Einzelfall nach anzustellenden Ermittlungen Hinweise auf eine abweichende Bedarfslage ergeben (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011, L 5 AS 24/08 ).
3. Einem bestehenden Untergewicht (BMI: 17), das auf einer Fehl- bzw Mangelernährung beruht, ist ebenfalls mit einer Vollkost zu begegnen. Auch dies verursacht keine Mehrkosten iSv § 21 Abs 5 SGB II.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181493&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2014 - L 4 AS 935/12 NZB - rechtskräftig - Kein Mehrbedarfsanspruch für Ernährung bei schubweiser Gicht und Rheumatismus - Empfehlungen des Deutschen Vereins als Orientierungshilfe; im Ergebnis ebenso zum SGB XII : Bay LSG, Urteil vom 29.08.2013 - L 8 SO 157/10
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
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