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Zur Klagebefugnis bei Geltendmachung einer temporären Bedarfsgemeinschaft
Sozialgericht Berlin, Urteil v. 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 ist Kind der eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nur, wer entweder dessen biologisches Kind ist oder rechtlich als dessen Kind gilt.
3. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ist nicht geboten, soweit Leistungsberechtigte faktisch die Aufgaben der Eltern wahrnehmen und eine familienähnliche Beziehung zu dem Kind, das nicht biologisch oder rechtlich ihr Kind ist, leben ("soziale Eltern"). Dies gilt im Rahmen zeitweiliger Bedarfsgemeinschaften ebenso wie bei dauerhaftem Zusammenleben der Betroffenen.
4. "Soziale Kinder" sind auch nicht als § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB 2 unterfallender Partner Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihres "sozialen Elternteils".
5. Das faktische Einstehen für den vom Regelbedarf umfassten Bedarf des "sozialen Kindes" lässt diesen nicht zum eigenen Bedarf des "sozialen Elternteils" werden, der als Mehrbedarf berücksichtigt werden könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183810&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 ist Kind der eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nur, wer entweder dessen biologisches Kind ist oder rechtlich als dessen Kind gilt.
3. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ist nicht geboten, soweit Leistungsberechtigte faktisch die Aufgaben der Eltern wahrnehmen und eine familienähnliche Beziehung zu dem Kind, das nicht biologisch oder rechtlich ihr Kind ist, leben ("soziale Eltern"). Dies gilt im Rahmen zeitweiliger Bedarfsgemeinschaften ebenso wie bei dauerhaftem Zusammenleben der Betroffenen.
4. "Soziale Kinder" sind auch nicht als § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB 2 unterfallender Partner Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihres "sozialen Elternteils".
5. Das faktische Einstehen für den vom Regelbedarf umfassten Bedarf des "sozialen Kindes" lässt diesen nicht zum eigenen Bedarf des "sozialen Elternteils" werden, der als Mehrbedarf berücksichtigt werden könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183810&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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