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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Klagebefugnis bei Geltendmachung einer temporären Bedarfsgemeinschaft

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 Zur Klagebefugnis bei Geltendmachung einer temporären Bedarfsgemeinschaft  Empty Zur Klagebefugnis bei Geltendmachung einer temporären Bedarfsgemeinschaft

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 März 2016 - 16:42

Sozialgericht Berlin, Urteil v. 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )




2. Im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 ist Kind der eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nur, wer entweder dessen biologisches Kind ist oder rechtlich als dessen Kind gilt.

3. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ist nicht geboten, soweit Leistungsberechtigte faktisch die Aufgaben der Eltern wahrnehmen und eine familienähnliche Beziehung zu dem Kind, das nicht biologisch oder rechtlich ihr Kind ist, leben ("soziale Eltern"). Dies gilt im Rahmen zeitweiliger Bedarfsgemeinschaften ebenso wie bei dauerhaftem Zusammenleben der Betroffenen.

4. "Soziale Kinder" sind auch nicht als § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB 2 unterfallender Partner Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihres "sozialen Elternteils".

5. Das faktische Einstehen für den vom Regelbedarf umfassten Bedarf des "sozialen Kindes" lässt diesen nicht zum eigenen Bedarf des "sozialen Elternteils" werden, der als Mehrbedarf berücksichtigt werden könnte.

Quelle:     https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183810&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/


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