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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Antragsteller moniert, dass die verhängte Sanktion zu weit greife, soweit sie die Unterkunftskosten erfasse - Vollständiger Wegfall des Leistungsanspruch gem. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.01.2016 - L 7 AS 2055/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach dieser Vorschrift entfällt das Arbeitslosengeld II bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung (im Sinne einer Obliegenheitsverletzung, vgl. Urteil des Senats vom 29.01.2015, L 7 AS 1306/14) nach § 31 SGB II.
2. Der Antragsteller hat lediglich den Umfang der Sanktion einschließlich ihrer Erstreckung auf die Kosten für Unterkunft und Heizung moniert. Letztere ist aber nicht rechtswidrig.
3. Der Wegfall gem. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II erstreckt sich auf das gesamte Arbeitslosengeld II. Dieses umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat nicht, denn der Betroffene hat es selbst in der Hand, seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen und so den Eintritt von Sanktionen zu verhindern. Hält er eine geforderte Mitwirkungshandlung für rechtswidrig, so steht ihm der Rechtsweg - einschließlich des Eilrechtschutzes - offen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183823&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach dieser Vorschrift entfällt das Arbeitslosengeld II bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung (im Sinne einer Obliegenheitsverletzung, vgl. Urteil des Senats vom 29.01.2015, L 7 AS 1306/14) nach § 31 SGB II.
2. Der Antragsteller hat lediglich den Umfang der Sanktion einschließlich ihrer Erstreckung auf die Kosten für Unterkunft und Heizung moniert. Letztere ist aber nicht rechtswidrig.
3. Der Wegfall gem. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II erstreckt sich auf das gesamte Arbeitslosengeld II. Dieses umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat nicht, denn der Betroffene hat es selbst in der Hand, seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen und so den Eintritt von Sanktionen zu verhindern. Hält er eine geforderte Mitwirkungshandlung für rechtswidrig, so steht ihm der Rechtsweg - einschließlich des Eilrechtschutzes - offen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183823&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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» 21 Satz 1 SGB XII schreibt ausdrücklich vor, dass Personen, die – wie die Antragsteller – nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für die Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten.
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