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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antragsteller moniert, dass die verhängte Sanktion zu weit greife, soweit sie die Unterkunftskosten erfasse - Vollständiger Wegfall des Leistungsanspruch gem. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II

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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 März 2016 - 16:03

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.01.2016 - L 7 AS 2055/15 B ER - rechtskräftig




Leitsatz ( Redakteur )

1. Nach dieser Vorschrift entfällt das Arbeitslosengeld II bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung (im Sinne einer Obliegenheitsverletzung, vgl. Urteil des Senats vom 29.01.2015, L 7 AS 1306/14) nach § 31 SGB II.

2. Der Antragsteller hat lediglich den Umfang der Sanktion einschließlich ihrer Erstreckung auf die Kosten für Unterkunft und Heizung moniert. Letztere ist aber nicht rechtswidrig.

3. Der Wegfall gem. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II erstreckt sich auf das gesamte Arbeitslosengeld II. Dieses umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat nicht, denn der Betroffene hat es selbst in der Hand, seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen und so den Eintritt von Sanktionen zu verhindern. Hält er eine geforderte Mitwirkungshandlung für rechtswidrig, so steht ihm der Rechtsweg - einschließlich des Eilrechtschutzes - offen.

Quelle:   https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183823&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/


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