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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gerichtliche Eingangsstempel erbringen regelmäßig den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens oder eines Schriftsatzes. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden (vorliegend verneint).  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Gerichtliche Eingangsstempel erbringen regelmäßig den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens oder eines Schriftsatzes. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden (vorliegend verneint).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Gerichtliche Eingangsstempel erbringen regelmäßig den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens oder eines Schriftsatzes. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden (vorliegend verneint).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Gerichtliche Eingangsstempel erbringen regelmäßig den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens oder eines Schriftsatzes. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden (vorliegend verneint).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 März 2016 - 15:39

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2016 - L 7 SO 262/15

Leitsatz ( Juris )




2. Bei der Frage, ob dem Bestattungspflichtigen zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen (§ 74 SGB XII), sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestattungspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten maßgeblich (§ 19 Abs. 3 SGB XII).
Quelle:    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183809&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/


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