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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu führen.  L 5 AS 224/11 B ER Empty Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu führen. L 5 AS 224/11 B ER

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 13:15

So fest gestellt vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2011, - L 5 AS 224/11 B ER - .


Soweit
mit dem angefochtenen Bescheid auch die Erstattung der gezahlten
Leistungen gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialdatenschutz
und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) gefordert wird, greift indes § 39
SGB II nicht (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 RN 12;
Beschluss des Senats vom 10. März 2011, L 5 AS 19/11 B ER, RN 30).

Insoweit
hatten ursprünglich nach der gesetzlichen Regelung die eingelegten
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) aufschiebende Wirkung. Diese ist
jedoch durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Erstattungsforderung im Änderungsbescheid vom 9. September 2011
entfallen. Ab dessen Zugang ist auch das Erstattungsbegehren sofort
vollziehbar.


Auch hiergegen richtet sich der vom
Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2
SGG (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006, Az.:
L 15 B 234/06 SO ER, RN 2).


Zwar ist in der Vorschrift die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich
aufgeführt, sie wird aber in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG im Rahmen der
Vollzugsfolgenbeseitigung erwähnt und vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat
auch bei behördlichen Vollzugsanordnungen die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
(gedanklich) vorgesehen.


Der Antragsgegner hat bei Erlass des
auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheids offensichtlich die ihm
obliegende Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung verkannt.



Nach
§ 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur
zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die
Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu
führen, der sich auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft; damit
geht regelmäßig die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen,
der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl. Schütze in
von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 RN 29).


Für den
vorliegenden Fall bedeutet diese gesetzliche Wertung, dass der
Antragsgegner grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der
Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X berechtigt ist, wenn feststeht,
dass der Antragsteller im gesamten streitigen Leistungszeitraum (1.
April 2007 bis 31. März 2010) über Einkommen oder Vermögen in einer Höhe
verfügte, das einen Leistungsanspruch nach dem SGB II vollständig
ausschloss.


Der Antragsgegner verfügt nicht über gesicherte
Erkenntnisse über Einkommen oder Vermögen des Antragstellers. Er
vermutet lediglich, dass der Antragsteller im streitigen Zeitraum nicht
hilfebedürftig iSv § 9 SGB II gewesen ist.


Dies dürfte
voraussichtlich für eine auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützte
Rücknahme der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide nicht ausreichen.
Mängel in der Sachverhaltsfeststellung begründen die Rechtswidrigkeit
der Begünstigung nur, soweit der Entscheidung ein dem Adressaten des
Bescheids günstiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist, der sich
als unzutreffend erweist (vgl. Schütze, a.a.O., § 45 RN 29).



Das
Verschweigen von (regelmäßigen) Einnahmen, von Vermögensgegenständen
oder von vorhandenen Konten führt nur dann zur Rechtswidrigkeit von
Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II, wenn dem Antragsteller in jedem
Monat des gesamten streitigen Zeitraums ein Einkommen in einer Höhe
zufloss, das nach Bereinigung dessen Hilfebedarf überstieg, oder wenn
der Wert des verwertbaren Vermögens, ggf. in Form von Bankguthaben, nach
Abzug der Vermögensfreibeträge im streitigen Zeitraum zum Bestreiten
des Lebensunterhalts ausreichte.


Dazu hat der Antragsgegner
jedoch keine Feststellungen getroffen, sodass die Rechtswidrigkeit der
Bewilligungsbescheide nicht belegt ist.


Zwar ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass die o.g. Beweislastverteilung sich im
Ausnahmefall verschieben kann, wenn es sich um Vorgänge handelt, die in
der Sphäre des Leistungsempfängers liegen, sodass im Ausnahmefall das
Risiko der Unaufklärbarkeit ihm zuzurechnen ist (vgl. Schütze, a.a.O.).


Ob
und in welchem Umfang der Antragsgegner Beweiserleichterungen für sich
in Anspruch nimmt, ist dem angegriffenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Insoweit fehlen der Begründung des Bescheids maßgebliche Angaben zu den
rechtlichen und tatsächlichen Gründen, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X).


Daher dürfte der angefochtene Bescheid auch wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig sein.


Soweit
der Antragsgegner im Bescheid ausführt, es sei das Vorhandensein eines
erheblichen Vermögens bzw. erheblicher Einnahmen zu unterstellen und
Gegenteiliges habe der Antragsteller nicht bewiesen und es lägen keine
Indizien für dessen Hilfebedürftigkeit iSv § 9 SGB II vor, dürften die
Ausführungen auf einer Verkennung der dargelegten Beweismaßstäbe
beruhen.


Nach summarischer Prüfung lässt sich daher der
angegriffene Bescheid voraussichtlich nicht auf die herangezogene
Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X stützen.


Erweist sich
jedoch die im Bescheid enthaltene Rücknahmeentscheidung voraussichtlich
als rechtswidrig, geht auch das Erstattungsverlangen nach § 50 Abs. 1
SGB X ins Leere, denn dieses setzt die (rechtmäßige) Aufhebung des
Bescheides voraus. Voraussichtlich ist daher das Erstattungsverlangen
unbegründet.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/nach-45-abs-1-sgb-x-kann-ein.html

Gruß Willi S
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