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Beim Einsatz eines Gebärdendolmetschers für einen hörbehinderten Grundschüler, damit schulische Veranstaltungen (einschließlich Mittagessen und Hausaufgabenbetreuung) auch in den Nachmittagsstunden besucht werden können, handelt es sich um eine gemäß
§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII.
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 26. Juli 2018 (Az.: S 11 SO 160/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 20. Juli 2018 (Az.: S 25 SO 13/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Umfang von 15 Wochenstunden als Kindergartenassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 7 SGB IX.
2. Die Eingliederungshilfe kann auch die Stellung eines Gebärdendolmetschers einschließen, soweit eine solche Fachkraft erforderlich ist, damit ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilhaben kann.
3. Dies gilt gerade dann, wenn bei höchstgradiger Schwerhörigkeit ein verbaler Spracherwerb auch mit einer Hörgeräteversorgung nicht zu erwarten ist.
3 Sozialgericht Halle, Beschluss vom 8. Juni 2018 (Az.: S 13 SO 9/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Bewilligung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) in Form der Kostenübernahme für einen Haussprachgebärdenkurs bei Angemessenheit einer Fachleistungsstunde zu 90 Minuten x EUR 75,- zuzüglich Fahrzeit 2 x EUR 25,- (EUR 162,50) sowie eines Betreuungszeitraums von zwölf Monaten im Rahmen eines persönlichen Budgets (§ 57 SGB XII).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 26. Juli 2018 (Az.: S 11 SO 160/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 20. Juli 2018 (Az.: S 25 SO 13/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Umfang von 15 Wochenstunden als Kindergartenassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 7 SGB IX.
2. Die Eingliederungshilfe kann auch die Stellung eines Gebärdendolmetschers einschließen, soweit eine solche Fachkraft erforderlich ist, damit ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilhaben kann.
3. Dies gilt gerade dann, wenn bei höchstgradiger Schwerhörigkeit ein verbaler Spracherwerb auch mit einer Hörgeräteversorgung nicht zu erwarten ist.
3 Sozialgericht Halle, Beschluss vom 8. Juni 2018 (Az.: S 13 SO 9/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Bewilligung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) in Form der Kostenübernahme für einen Haussprachgebärdenkurs bei Angemessenheit einer Fachleistungsstunde zu 90 Minuten x EUR 75,- zuzüglich Fahrzeit 2 x EUR 25,- (EUR 162,50) sowie eines Betreuungszeitraums von zwölf Monaten im Rahmen eines persönlichen Budgets (§ 57 SGB XII).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
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