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Sozialhilfe - Kosten der Unterkunft unter Verwandten - Anordnungsgrund SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.02.2016 - L 20 SO 16/16 B ER - rechtskräftig
Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes war der Antrag abzulehnen, der Antragstellerin die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu erbringen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa zuletzt Beschlüsse vom 19.08.2015 - L 20 SO 289/15 B ER und vom 20.05.2015 - L 20 SO 156/15 B ER) ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar nicht erst dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn bereits eine Räumungsklage anhängig ist.
2. Der Senat hat vielmehr wiederholt entschieden, dass es insoweit zwar der Glaubhaftmachung der konkreten Gefahr einer Wohnungslosigkeit bedarf; ob eine solche konkrete Gefahr glaubhaft gemacht ist, kann jedoch nicht allgemein, insbesondere nicht regelhaft danach beantwortet werden, ob eine Räumungsklage bereits anhängig ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. In aller Regel fordert der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts - bei Mietwohnungen - die Kündigung des Mietverhältnisses und (oder ggf.) weitere Umstände, die die Gefährdung des weiteren Verbleibs des Betroffenen in seiner Unterkunft plausibel machen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des erkennenden Senats a.a.O. m.w.N.).
3. Unter Berücksichtigung der bislang bekannten - wenn auch nicht abschließend geklärten - Umstände, insbesondere der Übertragung des Hausgrundstückes, erscheint es nicht naheliegend, dass der Sohn zeitnah ernsthafte Schritte zur Räumung der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung unternehmen wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183701&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes war der Antrag abzulehnen, der Antragstellerin die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu erbringen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa zuletzt Beschlüsse vom 19.08.2015 - L 20 SO 289/15 B ER und vom 20.05.2015 - L 20 SO 156/15 B ER) ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar nicht erst dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn bereits eine Räumungsklage anhängig ist.
2. Der Senat hat vielmehr wiederholt entschieden, dass es insoweit zwar der Glaubhaftmachung der konkreten Gefahr einer Wohnungslosigkeit bedarf; ob eine solche konkrete Gefahr glaubhaft gemacht ist, kann jedoch nicht allgemein, insbesondere nicht regelhaft danach beantwortet werden, ob eine Räumungsklage bereits anhängig ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. In aller Regel fordert der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts - bei Mietwohnungen - die Kündigung des Mietverhältnisses und (oder ggf.) weitere Umstände, die die Gefährdung des weiteren Verbleibs des Betroffenen in seiner Unterkunft plausibel machen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des erkennenden Senats a.a.O. m.w.N.).
3. Unter Berücksichtigung der bislang bekannten - wenn auch nicht abschließend geklärten - Umstände, insbesondere der Übertragung des Hausgrundstückes, erscheint es nicht naheliegend, dass der Sohn zeitnah ernsthafte Schritte zur Räumung der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung unternehmen wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183701&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
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