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Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Mietvertrag unter Verwandten - keine Ernsthaftigkeit zur Vollziehung des Mietvertrages durch die Eltern
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - L 9 SO 309/14
Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es einer wirksam vereinbarten (Unter-)Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt ist, d.h. ob zum einen ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden ist und zum anderen dieser von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO 16/10 ).
Leitsätze ( Autor )
Die Antragstellerin war keiner Mietzinsforderung ihrer Eltern ausgesetzt, da durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zwar ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, allerdings nicht vom ernsthaften Willen der Eltern ausgegangen werden kann, diesen auch umzusetzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177252&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: vgl. hierzu BSG, Urt. v. 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R – Es besteht kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn der wirksam abgeschlossene Mietvertrag tatsächlich nicht vollzogen wird bzw. die entstehenden Mietzinsforderungen dauerhaft gestundet werden
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es einer wirksam vereinbarten (Unter-)Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt ist, d.h. ob zum einen ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden ist und zum anderen dieser von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO 16/10 ).
Leitsätze ( Autor )
Die Antragstellerin war keiner Mietzinsforderung ihrer Eltern ausgesetzt, da durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zwar ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, allerdings nicht vom ernsthaften Willen der Eltern ausgegangen werden kann, diesen auch umzusetzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177252&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: vgl. hierzu BSG, Urt. v. 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R – Es besteht kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn der wirksam abgeschlossene Mietvertrag tatsächlich nicht vollzogen wird bzw. die entstehenden Mietzinsforderungen dauerhaft gestundet werden
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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