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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 2 Mai 2017 - 11:51

 auf dem belasteten Grundstück befindlichen Gebäude unter Ausschluss des Eigentümers - Der Zeuge habe als Eigentümer die Pflicht, die Ausübung des Wohnungsrechts zu dulden, ohne dass er hierfür eine gesonderte Entschädigung verlangen könne, den Berechtigten träfen nur die Pflichten des Nießbrauchers.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 02.03.2017 - L 19 AS 1458/16 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )

1. Eine ernsthafte Verpflichtung der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses lässt sich nicht feststellen.

2. Ist das Wohnraumbedürfnis der Kläger unabhängig davon, ob sie jemals einen Mietzins entrichten, aufgrund des ihnen eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts auf Dauer befriedigt, liefe eine dennoch erfolgte Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme der Miete faktisch darauf hinaus, dass der Steuerzahler dazu beitragen würde, dass der - nicht hilfebedürftige - Sohn der Kläger seine monatlichen Verpflichtungen gegenüber der Bank bedient.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191886&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
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