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Meldetermin nach § 32 Abs. 1 SGB II vergessen - Sanktion - Verfassungsmäßigkeit
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.02.2016 - L 7 AS 776/15 NZB
Das fahrlässige Nichtwahrnehmen des Termins ist für die subjektive Vorwerfbarkeit ausreichend. Die Sanktion ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Als subjektive Vorwerfbarkeit genügt, dass der Betroffene der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist ( vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rn. 26).
2. "Schuldhaftigkeit" ist grundsätzlich auch bei einfacher Fahrlässigkeit zu bejahen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB), etwa wenn der Betroffene - wie hier - den Meldetermin schlicht vergessen hat.
3. Wenn die Schuldhaftigkeit ausnahmsweise erst ab der groben Fahrlässigkeit beginnen soll, dann ist dies im Gesetz ausdrücklich so festgelegt, z.B. in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Das BSG hat im Urteil vom 14.07.2004, B 11 AL 67/03 R, für den vergleichbaren Fall einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt, dass ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten erforderlich ist.
4. Es ist auch keine obergerichtliche Entscheidung bekannt, wonach eine Sanktion in Höhe von 10 % des Regelbedarfs verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Im Gegenteil: Das BSG hat mit Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, auch Sanktionen von 30 % des Regelbedarfs als nicht verfassungswidrig angesehen. Der Kläger liegt mit seinem Einwand, Sanktionen seien grundsätzlich nicht mehr erlaubt, nicht richtig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183788&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. SG Chemnitz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – S 21 AS 2853/11 - Vergessener Termin beim Jobcenter muss nicht Sanktion zur Folge haben, denn es lag ein Versagen vor, wie es jedem trotz entsprechender Vorkehrungen einmal passieren kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
Das fahrlässige Nichtwahrnehmen des Termins ist für die subjektive Vorwerfbarkeit ausreichend. Die Sanktion ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Als subjektive Vorwerfbarkeit genügt, dass der Betroffene der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist ( vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rn. 26).
2. "Schuldhaftigkeit" ist grundsätzlich auch bei einfacher Fahrlässigkeit zu bejahen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB), etwa wenn der Betroffene - wie hier - den Meldetermin schlicht vergessen hat.
3. Wenn die Schuldhaftigkeit ausnahmsweise erst ab der groben Fahrlässigkeit beginnen soll, dann ist dies im Gesetz ausdrücklich so festgelegt, z.B. in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Das BSG hat im Urteil vom 14.07.2004, B 11 AL 67/03 R, für den vergleichbaren Fall einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt, dass ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten erforderlich ist.
4. Es ist auch keine obergerichtliche Entscheidung bekannt, wonach eine Sanktion in Höhe von 10 % des Regelbedarfs verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Im Gegenteil: Das BSG hat mit Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, auch Sanktionen von 30 % des Regelbedarfs als nicht verfassungswidrig angesehen. Der Kläger liegt mit seinem Einwand, Sanktionen seien grundsätzlich nicht mehr erlaubt, nicht richtig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183788&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. SG Chemnitz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – S 21 AS 2853/11 - Vergessener Termin beim Jobcenter muss nicht Sanktion zur Folge haben, denn es lag ein Versagen vor, wie es jedem trotz entsprechender Vorkehrungen einmal passieren kann.
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Willi S
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