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10% Sanktion - Meldetermin wurde krankheitsbedingt v. Antragsteller nicht wahr genommen - Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen
SG Köln, Beschl. v. 04.09.2015 - S 35 AS 2632/15 ER
Leitsatz ( Autor )
1. Keinen Eilrechtsschutz bei (nur) 10%iger Sanktion.
2. Von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ist nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, einen Meldetermin nach Weisung des Jobcenters wahrzunehmen.
3. Nach Auffassung ds Gerichts verstößt das Sanktionsrecht nach den §§ 31 ff. SGB II gerade nicht gegen das aus Art. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum.
4. Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus mit der Folge, dass Sanktionen grundsätzlich zulässig sein dürften. Dementsprechend ist die Verfassungsmäßigkeit des Sanktionsrechts in der Rechtsprechung bisher auch nicht durchschlagend in Frage gestellt worden (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R; Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER ).
Rechtstipp 1: SG Halle (Saale), Beschluss vom 12.06.2015 - S 32 AS 1942/15 ER - wonach bei einer 10 % Sanktion eine einstweilige Anordnung bejaht werden kann.
Rechtstipp 2: a. A. SG Dresden, Urteil vom 10.08.2015 - S 20 AS 1507/14 - Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden von der erkennenden Kammer geteilt.
Rechtstipp 3: ebenso SG Halle (Saale), Beschluss v. 26.08.2015 - S 5 AS 2835/15 ER; SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 - S 14 AS 513/15 ER; SG Leipzig, Urteil vom 16.06.2015 - S 24 AS 2264/14 u. Bay LSG, Beschluss vom 08.07.2015 - L 16 AS 381/15 B ER - Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden nicht geteilt (vgl. auch Urteil des Bay LSG vom 19.03.2014, L 16 AS 383/11, zur Vorgängerregelung des § 31 SGB II).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Keinen Eilrechtsschutz bei (nur) 10%iger Sanktion.
2. Von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ist nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, einen Meldetermin nach Weisung des Jobcenters wahrzunehmen.
3. Nach Auffassung ds Gerichts verstößt das Sanktionsrecht nach den §§ 31 ff. SGB II gerade nicht gegen das aus Art. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum.
4. Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus mit der Folge, dass Sanktionen grundsätzlich zulässig sein dürften. Dementsprechend ist die Verfassungsmäßigkeit des Sanktionsrechts in der Rechtsprechung bisher auch nicht durchschlagend in Frage gestellt worden (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R; Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER ).
Rechtstipp 1: SG Halle (Saale), Beschluss vom 12.06.2015 - S 32 AS 1942/15 ER - wonach bei einer 10 % Sanktion eine einstweilige Anordnung bejaht werden kann.
Rechtstipp 2: a. A. SG Dresden, Urteil vom 10.08.2015 - S 20 AS 1507/14 - Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden von der erkennenden Kammer geteilt.
Rechtstipp 3: ebenso SG Halle (Saale), Beschluss v. 26.08.2015 - S 5 AS 2835/15 ER; SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 - S 14 AS 513/15 ER; SG Leipzig, Urteil vom 16.06.2015 - S 24 AS 2264/14 u. Bay LSG, Beschluss vom 08.07.2015 - L 16 AS 381/15 B ER - Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden nicht geteilt (vgl. auch Urteil des Bay LSG vom 19.03.2014, L 16 AS 383/11, zur Vorgängerregelung des § 31 SGB II).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
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