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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine zukünftige Aufhebung der Leistungen bei Aufforderung zur Altersrente, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin

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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Feb 2016 - 17:16

SG Berlin, Beschluss vom 22.02.2016- S 183 AS 1663/16 ER




Eigentlich ein „alter“ Hut: Sobald die Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen eingeht, erfolgt häufig der Hinweis, dass ansonsten die Leistungen eingestellt werden. Dies geht natürlich nicht (hierzu z.B. : (LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2009 – L 5 B 284/08 AS ER).

Insofern war die Rechtslage recht klar, als mein Mandant mit einer Aufhebungsentscheidung hier erschien.

Das JobCenter hatte einfach eine Einstellung aller zukünftigen und bereits bewilligten Leistungen verfügt.

Widerspruch und Antrag auf einstweilige Anordnung wurden gestellt; es erging ein ausführlicher richterlicher Hinweis und sodann Beschluss.

Das Gericht referiert zutreffend die ganz allgemeine Ansicht, dass für eine Einstellung der Leistungen kein Bedürfnis und auch keine Rechtsgrundlage besteht.

Beschluss vom 22.02.2016- S 183 AS 1663/16 ER: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/02/S-183-AS-166316-ER.pdf

Rechtstipp: ebenso: LSG NRW, Beschluss v.10.07.2015 - L 7 AS 818/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - L 32 AS 623/14 B ER; LSG NRW, Beschluss v. 11.04.2012 - L 19 AS 544/12 B ER; a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER 



Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/


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