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Keine Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche - Sozialgericht Berlin widerspricht dem Bundessozialgericht SGB XII
Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 22.02.2016 - S 95 SO 3345/15 ER
Erwerbsfähige Ausländer, die dem Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (Entgegen BSG, Urteil vom 03.12.2015, Az.: B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Gesetzgeber hat in § 21 SGB XII unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind (SG Berlin, Urt. v. 11.12.2015, S 149 AS 7191/13; Sozialgericht Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.01.2016, L 29 AS 20/16 B ER, 21/16 B ER PKH, bislang unveröffentlicht, Beschlussumdruck, S. 9 f.; i.E. ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.06.2012, L 20 AS 1322/12 B ER, Rn. 43, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.06.2015, L 31 AS 100/14 ) und dass für das Eingreifen des § 21 S. 1 SGB XII allein die Frage der Erwerbsfähigkeit (ggf. i.V.m. der Angehörigeneigenschaft) maßgeblich sein soll.
2. Einen an sich erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gleichwohl mit Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII auszustatten, wie dies offenbar nach der o.g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgen soll, widerspricht nicht nur Wortlaut und Zweck des § 21 SGB XII, sondern auch der gesamten inneren Systematik der Grundsicherungssysteme nach dem SGB II und SGB XII.
3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, wenn - wie hier - nicht glaubhaft gemacht ist, dass eine Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat zum Zwecke der Existenzsicherung unmöglich oder unzumutbar wäre.
4. Für die generelle Annahme einer Ermessensreduktion auf Null ab einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist keine Grundlage ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183579&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER und SG Berlin, Urteil v. 14.01.2016 - S 26 AS 12515/13
a. Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER und LSG, BB, Beschluss v. 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
Erwerbsfähige Ausländer, die dem Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (Entgegen BSG, Urteil vom 03.12.2015, Az.: B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Gesetzgeber hat in § 21 SGB XII unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind (SG Berlin, Urt. v. 11.12.2015, S 149 AS 7191/13; Sozialgericht Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.01.2016, L 29 AS 20/16 B ER, 21/16 B ER PKH, bislang unveröffentlicht, Beschlussumdruck, S. 9 f.; i.E. ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.06.2012, L 20 AS 1322/12 B ER, Rn. 43, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.06.2015, L 31 AS 100/14 ) und dass für das Eingreifen des § 21 S. 1 SGB XII allein die Frage der Erwerbsfähigkeit (ggf. i.V.m. der Angehörigeneigenschaft) maßgeblich sein soll.
2. Einen an sich erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gleichwohl mit Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII auszustatten, wie dies offenbar nach der o.g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgen soll, widerspricht nicht nur Wortlaut und Zweck des § 21 SGB XII, sondern auch der gesamten inneren Systematik der Grundsicherungssysteme nach dem SGB II und SGB XII.
3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, wenn - wie hier - nicht glaubhaft gemacht ist, dass eine Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat zum Zwecke der Existenzsicherung unmöglich oder unzumutbar wäre.
4. Für die generelle Annahme einer Ermessensreduktion auf Null ab einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist keine Grundlage ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183579&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER und SG Berlin, Urteil v. 14.01.2016 - S 26 AS 12515/13
a. Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER und LSG, BB, Beschluss v. 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
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