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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Antragsteller (minderj. Kind ) wendet sich dagegen, dass er bei der Berechnung auf Sozialgeld nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), geführt wird
und nicht als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Er macht geltend, dass bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen ein monatlicher Regelbedarf von 382,00 EUR (gemeint sein dürfte der jeweils geltende volle Regelbedarf) anzusetzen sei.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2015 - L 3 AS 310/15 B PKH - rechtskräftig
Der Kläger kritisiert, ebenso wie die übrigen Familienmitglieder in zahlreichen anderen Verfahren, insbesondere die finanziellen Konsequenzen des Instituts der Bedarfsgemeinschaft. Dies sind, soweit vorliegend von Bedeutung, die verringerte Höhe des Regelbedarfes, die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und die finanziellen Folgen einer gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft getroffenen Sanktionsentscheidung.
Hinweis Gericht:
1. Soweit die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Regelbedarf für erwerbsfähige Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin streitig ist (vgl. z. B. einerseits BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 23 = juris, jeweils Rdnr. 18, Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 20 Rdnr. 74, andererseits Lenze, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 20 Rdnr. 31; kritisch auch Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 20 Rdnr. 106; Saitzeck, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 20 Rdnr. 27), ist diese Regelung im Falle des minderjährigen Klägers wegen dessen Alters nicht entscheidungserheblich.
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei minderjährigen Kindern, das Einkommen und Vermögen von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 SGB II bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183413&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2015 - L 3 AS 310/15 B PKH - rechtskräftig
Der Kläger kritisiert, ebenso wie die übrigen Familienmitglieder in zahlreichen anderen Verfahren, insbesondere die finanziellen Konsequenzen des Instituts der Bedarfsgemeinschaft. Dies sind, soweit vorliegend von Bedeutung, die verringerte Höhe des Regelbedarfes, die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und die finanziellen Folgen einer gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft getroffenen Sanktionsentscheidung.
Hinweis Gericht:
1. Soweit die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Regelbedarf für erwerbsfähige Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin streitig ist (vgl. z. B. einerseits BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 23 = juris, jeweils Rdnr. 18, Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 20 Rdnr. 74, andererseits Lenze, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 20 Rdnr. 31; kritisch auch Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 20 Rdnr. 106; Saitzeck, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 20 Rdnr. 27), ist diese Regelung im Falle des minderjährigen Klägers wegen dessen Alters nicht entscheidungserheblich.
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei minderjährigen Kindern, das Einkommen und Vermögen von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 SGB II bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183413&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
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