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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Weiterbewilligung von SGB II- Leistungen, wenn der Antragsteller sich weigert, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung seinen Mitwirkungspflichten zur Beantragung seiner Altersrente nachzukommen.

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Keine Weiterbewilligung von SGB II- Leistungen, wenn der Antragsteller sich weigert, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung seinen Mitwirkungspflichten zur Beantragung seiner Altersrente nachzukommen.  Empty Keine Weiterbewilligung von SGB II- Leistungen, wenn der Antragsteller sich weigert, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung seinen Mitwirkungspflichten zur Beantragung seiner Altersrente nachzukommen.

Beitrag von Willi Schartema Di 25 Aug 2015 - 8:56

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER



Leitsätze ( Autor )
1. Die Berücksichtigung fiktiven Einkommens - hierzu gehört auch der Verweis auf eine mögliche Rentenantragstellung - verstößt - nicht - gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz ( a. A. LSG NRW, Beschl. v. 11.4.2012 – L 19 AS 544/12 B ER und des SG Karlsruhe, Urt. v. 21.1.2015 – S 4 AS 2983/12 ).

2. In der vorliegenden Fallkonstellation erfolgt die Berücksichtigung des (tatsächlich bestehenden) Anspruchs auf eine vorrangige Sozialleistung (hier der Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder auf Altersrente für langjährig Versicherte) nicht durch Rückgriff auf normative Verhältnisse, sondern einen tatsächlich in der Verfügungsmacht des Antragstellers stehenden Rentenanspruch, der nur deswegen nicht zu Auszahlung kommt, weil sich der Antragsteller weigert, einen ausgefüllten Fragebogen und für die Antragsbearbeitung noch fehlende Unterlagen einzureichen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/

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