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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Feb 2016 - 9:32

SG Berlin, Urteil vom 07.08.2015 - S 149 AS 24707/14 - NZB anhängig beim LSG BB unter dem Az. : L 32 AS 2255/15 NZB



Bei 4 versäumten Meldetermin ohne wichtigen Grund 40% Sanktion rechtmäßig
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Zur Bejahung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II für ein Meldeversäumnis (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bedarf es eines hinreichenden Nachweises darüber, dass die dem Jobcenter gegenüber angezeigte Arbeitsunfähigkeit zugleich eine krankheitsbedingte Unfähigkeit dahingehend bewirkte, bei einem Meldetermin anwesend zu sein.

2. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht in jedem Fall aus, um ein Fernbleiben von einem Meldetermin sachlich zu rechtfertigen, gerade wenn vom Jobcenter in diesem Rahmen lediglich die Führung eines Gesprächs beabsichtigt ist.

3. Es bedarf hier aussagekräftiger ärztlicher Befundberichte, aus denen fachkundige Aussagen zu Art und Schwere der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Mobilität und Belastbarkeit eines Alg II-Beziehers hervorgehen.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/


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