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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 14 Jul 2012 - 10:27

Verfassungskonformen Eingliederungsvereinbarung und die Folgen daraus.
 
 
Der Begriff als allein nach § 9 Abs.2 Satz 3 SGB II als Hilfebedürftige
 
fingiert werden besagt alles und diesen Rechtsbegriff möchte ich hier
 
allen Deutlichkeit Verständlich machen was es rechtlich bedeutet.
 
 
Nur wer Hilfsbedürftig ist und kein eigenes Einkommen hat oder zu
 
wenig um damit sein Existenzminimum bestreiten zu können bekommt diese
 
Sozialleistung.
 
 
Diese Sozialleistung ist an keine Pflicht
 
gebunden eine Eingliederungsvereinbarung (EGV nicht Verfassungskonform)
 
unterschreiben zu müssen jeder wie benannt bekommt diese
 
Sozialleistung.
 
 
Durch das Hintertürchen der
 
Eingliederungsvereinbarung und der Zwang deren Unterschrift besagt doch
 
klar und deutlich das hier die EGV nur dazu dient um dem
 
Leistungsberechtigten Leistungen zu versagen die ihm rechtlich nach § 9
 
Abs. 2 Satz 3 SGB II als Hilfsbedürftiger fingiert ohne Unterschrift
 
einer nicht Verfassungskonformen EGV zustehen.
 
 
Ich habe ja den Begriff Ermessen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz schon erwähnt.
 
 
Ermessen (§40 VwVfG, §114 S. 1 VwGO)
 
http://www.dhv-speyer.de/stelkens/EinfuehrungVerwaltungsrecht/6_Ermessen_unbest.Rechtsbegriff.pdf
 
Damit ist jede hinterhältige Einladung zum Zwang einer Unterschrift
 
unter einer EGV Beweisbar nicht Verfassungskonform Vertragsfreiheit
 
Artikel 2 Abs. 1 GG und Widerspricht der Systematik des § 9 Abs. 2
 
Satz 3 SGB II und macht den Vorsatz eines Betruges ganz klar und
 
deutlich erkennbar.
 
 
 
 
Denn bei nicht Unterschrift einer EGV
 
folgt ein ersetzender Verwaltungsakt der auch nicht Verfassungskonform
 
ist der Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG und der Systematik des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II widerspricht.
 
 
 
 
Das bedeutet durch das Zwangsverwaltungsverfahren sollst du entmündigt sein und keine Rechte mehr haben
 
und wirst hier durch den per ersetzenden Verwaltungsakt als
Geschäftsunfähig hingestellt was natürlich juristisch  nicht geht.
 
 
Den es gibt keine Aufschiebende Wirkung
 
durch einen schriftlichen Widerspruch des per ersetzenden
 
Verwaltungsaktes mehr so für das Jobcenter diese Richtlinien wurden
 
geändert.
 
 
 
 
Jeder muss sich jetzt die Frage stellen wenn ich doch
 
kein Mitspracherecht habe und einfach rechtswidriger Weise einfach
 
über mich verfügt werden soll da ich ja als entmündigt gelte und
 
Geschäftsunfähig erklärt sein würde durch den per ersetzenden VA Pflichten
 
auferlegt bekommen kann oder nicht.
 
 
 
 
Entmündigte und
 
Geschäftsunfähigen Bürgern kann man nicht die Pflicht abverlangen
 
Sinnlose Maßnahmen Folge zu leisten wie es überwiegend in den per
 
ersetzenden VA steht auch Bewerbungen werden abverlangt.
 
 
 
 
Welchen Status haben diese Entmündigten Geschäftsunfähigen Bürger nun wirklich.
 
 
 
 
Durch das Hartz IV Unrechtsystem Leben wir in einem rechtsfreien Raum gegen Menschenrechte wird mit Vorsatz verstoßen.
 
 
 
 
Entmündigt werden kann man nur durch ein Gerichtsverfahren wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
 
 
 
 
Jeder ist jetzt der Meinung das er den ersetzenden Verwaltungsakt folgeleisten muss um keine Sanktion dafür zu bekommen.
 
 
 
 
Wo zu den wohl die nicht Verfassungskonforme EGV und der nicht
 
Verfassungskonforme ersetzende Verwaltungsakt dienen soll ist wohl
 
jetzt für jeden Laien Verständlich beschrieben und zeigt das
 
Unrechtsystem mit seinem hässlichen Gesicht.
 
 
 
 
Nun zu der Kritik
 
an alle Jobcenter Sachbearbeiter Behördenbedienstete Sozialgerichte
 
Richter der Bundesregierung und deren Minister und Abgeordneten und dem
 
Bundespräsident die Vorsätzlich was jeder erkennen kann gegen das
 
Grundgesetz verstoßen und die Rechte der Leistungsberechtigten nicht
 
umsetzt wie es das Grundgesetz vorschreibt.
 
 
 
 
Und der Systematik des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II widerspricht.
 
 
 
 
Hier darf die EGV und der ersetzende VA nicht mehr zur Debatte stehen und gehört der Vergangenheit an.
 
 
 
 
Eingliederungsvereinbarungen bedarf es nicht gefördert kann nach § 45
 
SGB III jeder werden wie es das SGB III vorsieht dazu braucht es
 
keiner nicht Verfassungskonformen EGV besonders nicht eines nicht
 
Verfassungskonformen ersetzenden Verwaltungsaktes ,die nur gespickt
 
sind mit Leistungsverweigerung und nicht rechtmäßigen Pflichten die
 
nicht Zielführend sind und niemanden in den 1. Arbeitsmarkt bringen.
 
 
 
 
Jeder Hilfsbedürftigen hat nur die Pflicht sich zu Bewerben um eine
 
Arbeitsstelle auf dem 1 Arbeitsmarkt zu finden und damit seinen
 
Lebensunterhalt im vollen alleine damit Finanzieren zu können das aber
 
nur unter ganz besonderen Bedingungen die dem Grundgesetz entsprechen.


§ 10 SGB II Zumutbarkeit von Arbeit


Zumutbarkeit von Arbeit teil 1- 9 § 10 SGB II Seite 115 - 123 unten im link
 
 
 
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t585-zumutbarkeit-von-arbeit-teil-1-9-10-sgb-ii-seite-115-123-unten-im-link#585
 
Fördern das soll der Sinn einer EGV sein aber zum Fördern gehört
 
keine Absenkung der Sozialleistungen durch nicht Verfassungskonforme
 
Sanktionen.
 
 
 
 
Hier braucht im Gegenteil der gefördert werden soll
 
und die Voraussetzungen dafür erfüllt zusätzlich Zuschüsse die auf
 
Antrag gestellt werden sollen nach § 37 SGB II Antragserfordernis.
 
 
 
 
Alleine im SGB II wird der § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II als Absurdum
 
hingestellt und durch eine EGV und dem Zwangsverwaltungsverfahren seiner
 
Systematik enthoben.
 
 
 
 
Hier soll widerrechtlich Sozialleistung gekürzt oder verweigert werden.
 
 
 
 
Damit Klage ich die Bundesrepublik Deutschland an und fordere die Einhaltung der Grundgesetze.
 
 
 
 
Jeder der Vorsätzlich Beweisbar Betrug begeht kann einen Strafantrag gegen eine Person einleiten.
 
 
 
 
Namen brauchen hier wohl nicht zusätzlich erwähnt werden die hier das
 
Grundgesetz mit Füßen treten - Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz besagt
 
4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt,
 
so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht
 
begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2
 
Satz 2 bleibt unberührt.
 
 
 
 
Wenn einem Leistungsberechtigten
 
der als Hilfsbedürftiger fingiert wird nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II
 
diese Sozialleistungen ohne Verpflichtung zur Unterschrift einer
 
Eingliederungsvereinbarung zusteht ist es dann nicht offensichtlich
 
das jede EGV nicht zur Entfaltung kommen darf und abgeschafft werden
 
muss weil sie der Systematik des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II wiederspricht.
 
 
 
 
Obendrein noch bei nicht Unterschreiben der
 
Eingliederungsvereinbarung ein Zwangsvollstreckungsverfahren umgesetzt
 
wird bei nicht Einhaltung der nicht Verfassungskonformen Einforderung
 
von Pflichten die jedem Leistungsberechtigten dann die Arbeitsfähig sind
 
durch nicht Verfassungskonforme Sanktionen die der Systematik des § 9
 
Abs. 2 Satz 3 SGB II widersprechen auferlegt werden und die ihnen
 
zustehende Sozialleistung ohne Begründung und rechtlichem Anspruch
 
gekürzt wird um 30 % bei wiederholter Verweigerung der nicht
 
rechtmäßig begründeten Verpflichtungen die Sozialleistungen ganz versagt
um eine nicht Verfassungskonforme Pflicht ein zu fordern.
 
 
Dadurch entsteht alleine der Gedanken der Kriminalisierung in den
 
Köpfen der Leistungsberechtigten die sich Fragen müssen wovon soll ich
 
denn jetzt Leben ich bekomme nicht die Sozialleistung mehr die mich
 
gerade halbwegs an der Teilhabe am Sozialkulturellen Leben begünstigt
 
hat, das aber nur sehr eingeschränkt wahr genommen werden konnte.
 
 
 
 
Durch eine Sanktion von 10 % bin ich 3 Monate erheblich eingeschränkt
 
wo nehme ich jetzt die fehlenden 39.10 € her bezahle ich jetzt noch
 
meine Stromrechnung wofür im Regelsatz auch nur ca. 24. €  ca. 8 % von der RL Monatlich
 
vorgesehen sind und auch meinen Strombedarf nicht voll abdecken kann.


 
Stromanteil Warmwasserzubereitung aus dem Regelsatz  zur Erinnerung
 
 
 
Aktuell sind von 391  € bei Singlehaushalten ohne zusätzliches Einkommen
 
nur ca.29 € minus  ( die Reparaturen mit ca. 3,50 Euro und die
 
Instandhaltung mit ca.  1,69 Euro) berechnet werden.
 
 
 
24 € ca. Monatlich nur für Stromanteil und Warmwasserzubereitung vorgesehen die Monatliche Gebühr für den Stromzähler schon abgezogen.
 
 
 
Oder bezahle ich meine Telefonrechnung und den Internet Anschluss nicht
 
mehr. Vieles geht dem Leistungsberechtigten Bürger durch den Kopf.
 
 
 
 
Eine ausweglose Situation bei einer nicht Verfassungskonformen 30
 
% Sanktion jetzt kann ich nicht mehr was soll ich machen mir fehlen
 
3 Monate 117.30 € Monatlich für Lebensmittel stehen mir Monatlich nur
 
ca. 160 € zu Verfügung was auch nie reicht und ich immer auf andere
 
Bedarfe im Regelsatz zugreifen muss die im Regelsatz dafür vorgesehen
 
sind.
 
 
 
 
Ich muss immer Diebstahl begehen an meinen eigenen
 
Regelsatz und von einem anderen dafür vorgesehenen Bedarf Geld
 
entwenden um meine Lebensmittel davon noch abdecken zu können ich bin
 
ein Dieb und werde zu einem Dieb gemacht so sieht es das Gesetz vor für
 
Leistungsberechtigte.
 
 
 
 
Das muss ich erst einmal verarbeiten durch den Regelsatz werde ich Kriminalisiert.
 
 
 
 
Ich kann ja auch die Miete einbehalten wenn es ganz hart kommt Totaler
 
Leistungsentzug denkst du nein die wird dann sofort zur Absicherung an
 
den Vermieter überwiesen und der sieht dann plötzlich das du
 
Leistungsbezieher bist.
 
 
 
 
Überwiesen wird die KDU Miete und
 
Nebenkosten deshalb damit du davon keine Lebensmittel kaufst und das
 
Geld nicht für andere Zwecke verwendest die Sanktion muss ja voll
 
treffen WAS NICHT VERFASSUNSKONFORM IST.
 
 
 
 
Zum Schutz gegen
 
Obdachlosigkeit wird hier ganz plötzlich die Fürsorgepflicht umgesetzt,
 
warum denn nicht immer so wie es im Grundgesetz steht.
 
 
 
 
Und
 
auf Antrag gibt es dann einen Lebensmittelgutschein zur
 
Diskriminierung und Wahrung deiner Rechte jeder im Geschäft der
 
hinter dir steht kann jetzt bei vorlegen des Lebensmittelgutscheines
 
zur Bezahlung deiner Ware sehen was du für ein Unmündiger
 
Geschäftsunfähiger Leistungsabhängiger Bürger du bist: Nur sagt dir das Jobcenter nicht wo in welche Filiale du den Lebensmittelgutschein einlösen kannst, besonders entwürdigend ist es das du in den meisten Fällen den ganzen Lebensmittelgutschein sofort einlösen musst.
 
 
 
 
Tabak ist verboten Alkoholische Getränke auch.
 
 
 
 
Da ja der Stromanbieter auch nicht untätig war und dir den Strom gesperrt hat kannst du die Lebensmittel nicht Kühl lagern Fleisch, Fisch, Käse, Wurst Margarine besonders Brot verschimmelt usw.
 
 
 
 
Der Kaufwert des Lebensmittelgutschein ist nicht wirklich für dich durch Lebenserhaltende Lebensmittel durch das schimmeln gewährleistet.
 
 
 
 
Zum Hungertod verurteilt das Recht räumt man dir ein sich Gedanken über den Sinn in deinen Leben zu machen ob das Leben jetzt eigentlich noch lebenswert ist Suizid Gedanken gehen durch deinen Kopf.
 
 
 
 
In ganz vielen Fällen wird sogar die Miete nicht an den Vermieter weiter bezahlt.
 
 
 
 
Dadurch entsteht eine bewusste Herbeiführung von Obdachlosigkeit.
 
 
 
 
Je nach Wetterlage ist frieren und mörderische Kälte an der Tagesordnung der Körper kühlt aus du zitterst am ganzen Körper verhungerst und bist dem Tode nah.
 
 
 
 
Wenn du aber den Lebensmittelgutschein bei deinen Peiniger nicht beantragst bist du auch nicht mehr Krankenversichert. Dieser Lebensmittelgutschein kann dich nicht am Leben halten was sollst du dann mit ihn da die Lebensmittel fast alle verschimmeln.
 
 
 
 
Keine ärztliche Versorgung wird dir gewährt.
 
 
 
 
Auch wird der Krankenkassenbeitrag nicht mehr an die Krankenversicherung überwiesen.
 
 
 
 
Jetzt bist du ohne Ärztliche Versorgung Obdachlos dem Hungertod nahe.
 
 
 
 
Straftäter die zu Recht verurteilt werden bekommen als Belohnung ein Dach über den Kopf brauchen auch nicht zu frieren können warm Duschen haben immer zu essen und Trinken haben sogar ein Anspruch auf ein Taschengeld um sich davon Tabak usw. kaufen zu können weil ja auch in den Gefängnissen nicht für alle eine Arbeit vorhanden ist.
 
 
 
 
Deinen
 
Sozialstatus kennen jetzt die Angestellten des Geschäfts und für die
 
bist du nur ein Fauler Bürger der dem Staat auf der Tasche liegt und
 
nicht Arbeiten will das besagt in den Augen der unwissenden der
 
Lebensmittelgutschein. Den nur mit vorlegen des Personalausweises kannst du ja diesen Lebensmittelgutschein einlösen
 
 
 
 
Ob es rechtens ist fragt dich keiner will auch keiner wissen du sollst ja bewusst Stigmatisiert werden.
 
 
 
 
Da du ja am Leben bleiben willst bleibt dir nichts anderes übrig als sich dem Peiniger zu unterwerfen der die Vollsanktion erlassen hat per Richterlichen Beschluss obwohl du ja kein Straftäter bist und der Sachbearbeiter auch kein Richter und ihm sagst alles zu tun um am Leben zu bleiben, hat er für dich eine Eingliederungsvereinbarung vorgefertigt worin du irgend eine Sinnlosmaßnahme machen sollst die dich aber nicht auf den ersten Arbeitsmarkt bringt und dir keine Hilfe ist nur die das du weiterhin bewusst in der Abhängigkeit des Jobcenter verbleibst.
 
 
 
 
Die Folgen daraus sind Schulden an der Krankenkasse die du selber von deinem Regelsatz in Raten von 10 % monatlich bezahlen sollst.
 
 
 
 
Suche nach einer neuen Wohnung.
 
 
 
 
Möbel die nicht mehr da sind Elektrogeräte Kleidung alles muss neu angeschafft werden.
 
 
 
 
Mietkaution beim Jobcenter beantragen da du sonst keine Wohnung bekommst.
 
 
 
 
Immer weitere Schulden bauen sich auf den die Mietkaution hält das Jobcenter auch in Raten von 10 % einfach von deinen Regelsatz ab. Obwohl diese Kosten zu den Wohnungsbeschaffungskosten gehören sonst würdest du ja die Wohnung nicht bekommen. Auch wenn du für dieses Mietkautionsdarlehen eine Abtretungserklärung sofort unterschreibst das die Mietkaution bei Kündigung des Mietverhältnisses an das Jobcenter geht. Besonders ist zu beachten die Mietkaution ist ja für den Vermieter und nicht für dich und kommt auf ein extra Konto des Vermieters.
 
 
 
 
Dies alles durch eine nicht unterschriebene EGV eine sittenwidrige EGV nach § 138 BGB die nach Vertragsrecht sofort für ungültig erklärt wird und als EGV per ersetzenden VA erlassen wird der keine Rechtsgültigkeit hat da in der Rechtsfolgenbelehrung die Grundrechte des Grundgesetzes und der Internationalen Menschenrechte die totale Leistungsverweigerung und die Krankenversorgung weigert werden.
 
 
 
 
 
 
 
Die Vertragsfreiheit wird verweigert Artikel 2 Abs. 1 GG und die EGV einseitig bestimmt und nicht ausgehandelt wie es bei öffentlich rechtlichen Verträgen üblich ist also ein Vorsatz des Eingehungsbetruges ist hier schon zu erkennen von Freiwilligkeit keine Spur.
 
 
 
 
Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig [KG Berlin, 15.06.2012, 11 U 18/11]
 
 
 
 
Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders gestärkt. Allerdings führt die Tatsache, dass Rechtsgeschäfte erst im Nachhinein gesetzlich geprüft werden, auch dazu, dass sowohl die Vertragsfreiheit als auch die Rechtssicherheit eingeschränkt werden.
 
 
 
 
Sittenwidrig – Verwaltungsrecht
 
Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.
 
http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit
 
 
§ 44 Abs. 2 und 3 VwVfG
 
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
 
 
 
 
Verwaltungsverfahrensgesetz § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG
 
§ 44
 
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
 
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
 
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/44-nichtigkeit-des-verwaltungsaktes
 
 
 
 
Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG.
 
 
 
 
Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Kontrahierungszwang gilt regelmäßig bei Verträgen zur Daseinsvorsorge, so z. B. für Stromanbieter: Sie müssen den Kunden versorgen oder bei den Fällen der öffentlich-rechtlichen Versorgung mittels des Anschluss- und Benutzungszwangs (Kanalisation, Zuwege o.Ä.). Die Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen kann.
 
 
 
 
Unter Inhaltsfreiheit (oder Gestaltungsfreiheit) versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z. B. im deutschen Sachenrecht (lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl).
 
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit
 
Auch wird oft eine EGV die als ersetzender VA erlassen wird einseitig vom Jobcenter geändert obwohl eine EGV per VA besteht das kann aber nie einseitig geändert werden.
 
 
 
 
Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts während dessen Geltungszeitraum durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X zulässig.
 
 
http://openjur.de/u/357272.html
 
 
Das Grundgesetz hat Vorrang vor dem SGB II.
 
 
 
 
Das alleine ist der Grund seine rechte muss das Jobcenter so sehen wie es das Grundgesetz vorsieht.
 
 
 
 
Sanktionsfrei ohne Androhung von Leistungsentzug darf der Bürger sich eine Tätigkeit seiner Wahl aussuchen damit er sich Sozial Kulturell darin entfalten kann.
 
 
§ 1 SGB I
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
 
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen
 
 
 
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/1.html
 
 
 
 
§ 1 SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
 
 
Elternverantwortung 
 
 
http://www.verwaltungmodern.de/wp-content/uploads/2011/01/Schutzauftrag-Teil-2.pdf
 
Schutz der Familie Artikel  6 GG
 
Art 6 GG
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
 
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html
 
Hier verstoßen die Jobcentermitarbeiter auch immer wieder gegen das GG  Schüler werden gezwungen Zwangsvorladungen zu folgen das unter Sanktionsandrohung eine EGV zu unterschreiben um sie damit zu erziehen und Pflichten aufzuerlegen auch besonders  Sanktionieren zu können den bei U25 sieht es das SGB II  vor  das sofort bei einem Pflichtverstoß die volle Sozialleistung entfällt obwohl keine EGV von denen Unterschrieben  wurde und  nicht gemeinsam ausgehandelt  wurde und als EGV  per ersetzenden VA erlassen wird. 
 
 
 
Bei der EGV per ersetzenden VA sofort einen Widerspruch innerhalb von 4 Wochen ans Jobcenter schreiben und die Aufschiebende Wirkung nach § 86a. beantragen.
 
Sofort Ea an das Sozialgericht einen einstweiligen Rechtsschutz stellen und die aufschiebende Wirkung nach  § 86b SGG beantragen
 
 
 
Am besten mit dem Schreiben der Sanktion sofort zum Amtsgericht und einen Beratungshilfeschein beantragen und einen Rechtsanwalt für Sozialrecht auf suchen der das Schreiben aufsetzt und beim Sozialgericht auch sofort einen Ea macht und die Aufschiebende Wirkung nach § 86b SGG erwirken lässt und die Kosten dafür dem Jobcenter auferlegt werden.
 
Dieser Beratungshilfeschein darf nicht verweigert werden.
 
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
 
- 1 BvR 40/09 -
 
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090914_1bvr004009.html
 
 
§ 86 b [Einstweiliger Rechtsschutz]
 
 
 
(1) 1 Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
 
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
 
 
 
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
 
 
 
3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
 
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fkomm%2fMeyerLadewigSGGKO%2fSGG%2fcont%2fMeyerLadewigSGGKO.SGG.P86b.T0.htm
 
 
 
 
 
 
 
 
WICHTIG
 
 
Eine  EGV ist ein Öffentlich Rechtlicher Vertrag nach dem BGB diese Regelungen nach dem BGB  sind immer  geltend.


Nie eine EGV unterschreiben mitnehmen zum Prüfen auf Rechtsfehler darauf hat jeder einen Rechtsanspruch .

Jede EGV muss immer begründet sein nach  § 35 SGB X und ausgehandelt werden Artikel 2 Abs. 1 GG  Vertragsfreiheit.

Wenn das Jobcenter nicht die EGV gemeinsam aushandeln will darf es auch keine EGV per VA erlassen.

 

Urteil.  

Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen
 
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1391-update-bsg-v-14022013-b-14-as-195-11-r-zur-rechtswidrigkeit-einer-eingliederungsvereinbarung-als-verwaltungsakt-jobcentermitarbeiter-durfen-nicht-mehr-gott-spielen-denn-ein-die-eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-verwaltungsakt-durfen-die#1410
 
 
Sagen das man bereit ist eine EGV auszuhandeln die ohne Androhungen von Sanktionen ist wo das Grundgesetz eingehalten  wird.

Das bedeutet die Rechtsfolgenlehrung darf nicht in der EGV  sein da sie nicht gemeinsam ausgehandelt wurde  sondern einseitig vorbestimmt vom Jobcenter immer in einer  EGV  steht.

 
Nie ohne Beistand zum Jobcenter gehen § 13 Abs. 4 SGB X Anspruch auf  drei Beistände hat jeder da die Jobcentermitarbeiter  lügen wenn es um das Aushandeln der EGV geht.

Immer ein Gesprächsprotokoll vom Jobcenter Anfordern nach § 33 SGB X Schriftliches Antworten auf Verlangen  Anfordern sowie  § 35 SGB X Begründungspflicht.

Frist dafür setzen 14 Tage.

Einer der Beistände  soll immer Mitschreiben was gesprochen wird beim Aushandeln der EGV

 
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1615740
 
Dann schickt man dem Jobcenter Geschäftsführer dem Sachbearbeiter usw.  innerhalb von  14 Tagen  eine Stellungnahme zu der EGV  per @ Mail  wichtig ist  die Unterschrift nicht vergessen.
 
Hier im Link  das Schreiben.
 
Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben des Jobcenters vom xxx Meine Stellungnahme zur Eingliederungsvereinbarung vom xxxxx
 
 
 
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t847-meine-stellungnahme-zum-einladungsschreiben-des-jobcenters-vom-xxx-meine-stellungnahme-zur-eingliederungsvereinbarung-vom-xxxxx
 
 
 
 
http://www.kostenlose-urteile.de/smart.newssearch.htm?st=sittenwidriger+Lohn&ref=topTen3820
 
 
 
 
Das ist vorsätzlicher Eingehungsbetrug:
 
 
Beweis die ersetzende EGV per VA .
 
 
Wenn ein Bürger vorsätzlich eine Straftat begeht oder auch ankündigt wird er dafür Haftbar gemacht.
 
 
Bürger werden unter Androhung von Sanktionen zu dem Einladungstermin Zwangsvorgeladen (Einladungen kommt jeder freiwillig nach)
 
 
Da ja eine Absicht besteht die vorgefertigte einseitige EGV den Bürger zur Unterschrift vorzulegen mit der sittenwidrigen Rechtsfolgenbelehrung die jedem Hilfsbedürftigen der Sozialleistungen nach dem SGB II bekommt weil er ja Hilfsbedürftig ist nach § 9 SGB II die Rechte nimmt und dem Hungertod und der Obdachlosigkeit so wie ohne Krankenversicherungsschutz die Folgen sein werden wenn er nicht alles tut was das Jobcenter einfordert wenn er mit seiner Unterschrift auf seine Grundrechte dem Grundgesetz und der Verfassung nach dem Internationalen Menschenrecht besiegelt wodurch nur Nachteile für den Betroffenen einhergehen ist das ein sittenwidriger Vertrag.
 
Auch soll er alles tun um die Hilfsbedürftigkeit zu beenden und jede Arbeit annehmen und  das Bedeutet auch  auf jeder Arbeit sich zu Bewerben  auch wenn er  die Vorraussetzungen für diese Tätigkeit nicht hat  so will es ja das Jobcenter.

Also Bewirbt man  sich Monatlich bei Tausenden von möglichen Arbeitgebern  per @ Mail und stellt Monatlich einen Antrag auf Bewerbungserstattungskosten per @  Mail und  stellt dem  Jobcenter die Frage  ob sie  wenigstens   1 CENT pro Bewerbung zahlen  würden.
Anträge für Bewerbungserstattungskosten müssen vom Jobcenter immer beantwortet werden schriftlich.

Damit Beschäftigt man das Jobcenter  die nichts anderes zu tun haben als Rechtswidrige EGV  dem Bürger  aufzuzwingen unter Täuschung  von falschen Angaben.

 
 
Also planen die Jobcentermitarbeiter sittenwidrige Verträge dem Hilfsbedürftigen auf zu zwingen und die sollen noch Straffrei davon kommen!
 
http://www.dhv-speyer.de/stelkens/EinfuehrungVerwaltungsrecht/6_Ermessen_unbest.Rechtsbegriff.pdf
 
https://www.facebook.com/groups/216124925166969/permalink/263536917092436/
 
 
Neue Erweiterte Fassung
 
https://www.facebook.com/groups/216124925166969/permalink/417834204996039/
 
https://www.facebook.com/groups/216124925166969/permalink/418223954957064/
 
 
Mit der EGV wird der Verzicht auf Sozialleistungen eingefordert das darf hier niemand vergessen.
 
 
Wenn der Bürger nicht unterschreibt wird es durch die EGV ersetzenden VA erlassen was das Jobcenter aber nicht darf  wenn es nicht gemeinsam eine EGV aushandelt
 
 
Eindeutig ein Sittenwidriges Rechtsgeschäft nach § 138 BGB bei nicht Unterschrift unter der rechtswidrigen EGV oder durch den Erlass der EGV per ersetzenden VA ist immer  ungültig .

Es geht um die Form wie eine EGV per ersetzenden VA erlasen wird nicht um den Inhalt der EGV/VA  den mit der EGV/VA kann kein Jobcenter die Vertragsfreiheit aushebeln  so täuschen sie die Bürger.

 
 
 
 
§ 138
 
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
 
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
 
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html
 

Das Jobcenter verdient an den rechtswidrigen Sanktionen .

Du sollst dem Hungertod ausgesetzt werden keine Krankenversicherung Obdachlosigkeit frieren wird vorsätzlich  rechtswidrig herbeigeführt.

Verweigerung von Ärztlicherbehandlung  Medikamente kannst du auch nicht kaufen den viele  sind  noch von  einer Zuzahlung abhängig.

Duschen mit kaltem Wasser nur noch möglich wenn du noch eine Wohnung hast.

Nur kalte Getränke kein Warmes Essen der Strom ist gesperrt Heizung  geht auch nicht .

Ein Zustand  der unverweigerlich zur Krankheit führt.

Eisschrank ist nicht benutzbar Lebensmittel die  du durch die Lebensmittelgutscheine  von deinem Peiniger nur bei Antrag  erhalten kannst was

ABER EIN ERMESSEN DES jOBCENTER IST

wenn du Glück hast bekommst du einen   oder aufgeteilt pro Woche jeweils  einen.

Lebensmittel verschimmeln  der Bedarf an Lebensmittel kann damit nicht abgedeckt werden  eine erhöhte perverse Form  dich  zusätzlich zu bestrafen obwohl du keine Straftat begangen hast.

Diese Jobcenter haben durch das Unrechtsystem Hartz IV die Macht  eines Richter jeder Jobcentermitarbeiter obwohl sie das Richteramt nicht ausüben dürfen  weil ihnen die Ausbildung dazu fehlt und die juristische Gesetzgebung so etwas nicht vorsieht


Die Geschäftsführer und Teamleiter  und die Mitarbeiter  der Juristischen Abteilung bekommen ein Extrageld wenn sie Sanktionieren.

Die  anderen  Mitarbeiter steigen im Ranking  vielleicht  werden sie  mal Befördert das wird denen vorgegaukelt  damit sie  auch mal in den Genuss kommen mehr auf ihrem Lohnkonto zu haben.

Nur deshalb wird Sanktioniert um sich zu bereichern nicht um Bürger in Arbeit zu bringen was die  Aufgabe  ist  diese  dürfen sie  aber nicht nachkommen weil den meisten Mitarbeitern dazu die Qualifikation  fehlt Bürger in Arbeit zu vermitteln


Beweis:  

Mit allen Mitteln Spiegel.de Manipulation in den Jobcentern Fakten Sanktionsanordnung
 
 
 
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1667-mit-allen-mitteln-spiegelde-manipulation-in-den-jobcentern-fakten-sanktionsanordnung#1697


Artikel  1 GG die Menschenwürde ist unantastbar

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
 
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
 
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
 
 
 
http://dejure.org/gesetze/GG/1.html
 
 
 
Von dir wird mit der Unterschrift unter der EGV  eingefordert das du einverstanden bist  dich Sanktionieren zu lassen um dich erhöht Sanktionieren zu können.

Das bedeutet der Verzicht auf Sozialleistungen wird eingefordert oft unter Androhungen von Sanktionen bis zur totalen Versagung von Sozialleistungen und das alleine  wenn das Jobcenter heraus bekommt das du dich außerhalb  des Ortsnahenbereiches aufhältst.

Auch sollst du mit deiner Unterschrift auf deine Rechte nach dem Grundgesetz verzichten.

Die Ortsabwesenheit  wird im Gesetz geregelt und darf auch nicht geändert in einer EGV  sowie EGV/VA stehen.


Seite 92 im Link     Zu Buchstabe  e   Ortsabwesenheit


Mit der Änderung wird klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren. Weitere Voraussetzung ist, dass sie für Eingliederungsleistungen nicht zur Verfügung stehen. Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (zum Beispiel in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703404.pdf


Mit der Änderung wird klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren. Weitere Voraussetzung ist, dass sie für Eingliederungsleistungen nicht zur Verfügung stehen. Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (zum Beispiel in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“


Aber auch nach der alten Rechtslage (bis einschließlich März 2011) war der Personenkreis der Menschen im ALG II Bezug, die eine Genehmigung zur Ortsabwesenheit einholen mussten, schon beschränkt. In den „[url=http://www.harald-thome.de/media/files/SGB II DA/FH-07---20.01.2010.pdf.pdf]Fachlichen Hinweisen[/url]“ des Bundesagentur für Arbeit zu § 7 (in der Fassung vom 20.01.2010) wird zu dem Adressatenkreis der Vorschrift in Rz 7.57 zutreffend ausgeführt:


(1) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4a gilt die Regelung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Somit ist die EAO grundsätzlich auf alle Leistungsberechtigte nach dem SGB II, also auch auf Sozialgeldbezieher und erwerbsfähige Personen, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zuzumuten ist (z. B. Schüler), anzuwenden. Eine wörtliche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, weil die Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II darstellt. Einem erwerbsfähigen Schüler beispielsweise eine längere Ortsabwesenheit während der Sommerferien zu verweigern, entspräche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre rechtswidrig. Deshalb ist die Erteilung einer Zustimmung zu Ortsabwesenheiten von Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entbehrlich. Für die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten solcher Personen, die vorübergehend nicht eingliederbar sind oder bei denen eine Eingliederung unwahrscheinlich ist (Beispiel: Alleinerziehende, der eine Arbeitsaufnahme vorübergehend nicht zumutbar ist, Sozialgeldbezieher allgemein), ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die entsprechende Anwendung der EAO sinnvoll ist. Dies kann im Interesse der Vermeidung von Leistungsmissbrauch zu bejahen sein.
(2) Die Regelungen der EAO gelten nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht arbeitslos sind (z.B. bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; während Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit). Jedoch ist es zweckmäßig, auch während der Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung die voraussichtliche Dauer einer Abwesenheit zu erheben, da auch während einer solchen Maßnahme die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich ist.
(3) Besonderheiten bezüglich der Dauer der möglichen Bewilligung einer Ortsabwesenheit können bei älteren Arbeitnehmern, Nicht-sesshaften und Aufstockern gelten (Vgl. Rz. 7.77 ff).“
 
 
http://sozialberatung-kiel.de/category/ortsabwesenheit/



Durch den Artikel 11 GG Freizügigkeit verstößt das Unrechtssytem Hartz IV  Jobcenter gegen dieses Grundrecht

 
 
Art 11 
 
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
 
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
 
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_11.html
 
 
 
Das ist  juristisch eine EGV und die EGV/VA sie ist immer Verfassungswidrig durch die Rechtsfolgenbelehrung die nichts in  einer EGV  und EGV/VA zu suchen hat da sie nicht ausgehandelt wurde  sondern einseitig immer eingebracht wird.

Es gibt keinen
Kontrahierungszwang/Abschlusszwang zu einer EGV   weil es die Vertragsfreiheit gibt.
 
Dem Hilfsbedürftigen werden keine zusätzlichen Hilfen gewährleistet durch die EGV oder der ersetzenden EGV per VA .
 
Die Bewerbungskosten muss das Jobcenter immer erstatten jährlich in einer Höhe von 260 € Fahrkosten zu den Arbeitsstellen wo man eine Einladungsschreiben vom möglichen Arbeitgeber bekommt beantragt man vor der Fahrt zum Arbeitgeber beim Jobcenter diese müssen auch bewilligt werden da ja eine Anbahnung in Arbeit besteht nach § 45 SGB III.
 
 
Die Ortsabwesenheiten haben in einer EGV und der ersetzenden EGV per VA nichts zu suchen und dürfen auch nicht verändert oder eingeschränkt werden Artikel 11 GG Freizügigkeit. Bewegungsfreiheit. Das Grundgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch gelten immer in den Ranghohen Gesetzen das höhere Recht hat immer Priorität nicht das SGB II den das SGB II Leitet sich aus dem Grundgesetz ab und das Grundgesetz sowie die Internationalen Menschenrechte stehen immer über dem SGB II.
 
 
Das SGB II wurde im Zuge des Unrechtsystem Hartz IV zum Nachteil der davon betroffenen Bürger widerrechtlich geändert und hat keine Gültigkeit.
 
 
Grundgedanke von Zitier geboten
 
Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG Zitier gebot
 
 
Als Zitier gebot bezeichnet man die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitier gebot ist das Gesetz verfassungswidrig.
 
http://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot
 
Jeder Bürger hat das Recht sich dort aufzuhalten wo er will, solange er einen Einladungstermin der auch aus einem wichtigen Grund bestehen und begründet werden muss § 35 SGB X Begründungspflicht und § 20 SGB X Grundsatz der Amtsermittlung sowie § 13 SGB I § 14 SGB I § 15 SGB I Auskunftspflicht Beratungspflicht Aufklärungspflicht das sind Mitwirkungspflichten des Jobcenter und jeder Behörde der Sozialbehörde Jobcenter den sie haben einen sozialen Auftrag zu erfüllen den Bürger immer Hilfe zu kommen zu lassen wenn zu erkennen ist das er Hilfe braucht ohne das der Hilfsbedürftige nach fragt muss die Behörde diesen Mitwirkungspflichten nachkommen.
 
 
Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? Streitgespräch 25.6.2013 Unter dieser Überschrift fand am 25.6.2013 in Berlin ein Streitgespräch zwischen Wolfgang Nešković (Richter am Bundesgerichtshof a. D., unabhängiger Bundestagsabgeordneter) und Prof. Dr. UweBerlit (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht) statt.
 
 
Was Wolfgang Neskovic sagt ist  Maßstab
 
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1476-hartz-iv-sanktionen-verfassungswidrig-streitgesprach-2562013-unter-dieser-uberschrift-fand-am-2562013-in-berlin-ein-streitgesprach-zwischen-wolfgang-neskovic-richter-am-bundesgerichtshof-a-d-unabhangiger-bundestagsabgeordneter-und-prof-dr-uwe#1500

 Anbei Datei:  Stromanteil Warmwasserzubereitung aus dem Regelsatz zur Erinnerung 01.01.2014




Wichtig ist Beistände  suchen  immer mehr um dem Jobcenter klar zu machen das Bürger sich nicht mehr gegen das Verfassungswidrige tun  Gemeinsam dagegen zur Wehr setzen eine Gruppe gründen und wöchentlich treffen Veranstalten um sich über die Rechte der Leistungsbeziehenden Bürger zu Informieren.
 
Immer sollen Beistände zum Jobcenter  dabei sein

 
Willi S
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Beitrag von Gerd-S Mi 17 Dez 2014 - 15:37

Sehr geehrter Herr Schartema,
sehr schöner Artikel, vielleicht etwas schwierig zu lesen (Aufbau) aber eigentlich alles enthalten, bis auf etwas was ich vermisse.
Ich denke es wird daran liegen das offensichtlichdiese Gesetz (Völkerstrafgesetzbuch- dejure.org) den wenigsten überhaupt bekannt ist, ich denke dies ist auch so beabsichtigt.
In meinen Klagen ist daher insbesonder immer und das sollte jeder beachten, das folgende enthalten.
Auszug:


Dies alles, wenn man nun noch die vereitelten Strafanträge (Strafvereitelung im angebl. Amt), die vereitelten Klageanträge (Strafvereitelung im angebl. Amt) etc... liest stellt tatsächlich eine grausame unmenschliche Behandlung von Armen, Einkommensschwachen, Aufstocker und andere, insbesondere aber aller Bezieher von Hartz IV (SGB II) Leistungen dar und ist als nichts anderes wie verbotene Folter (EMRK Art. 3), sowie der verbotener Völkermord/Massenmord zu betiteln.
Gem Völkerstrafgesetzbuch.
§ 6 VSTGB Völkermord (§ 6 Abs. 1 Nr.2.3.4. VSTGB)

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

§ 7 VSTGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1.2.3.4.5.8.9.10. Abs.5 VSTGB)

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.        einen Menschen tötet, (diverse bewiesene Suizidfälle, etc)
2.        in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder

Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren
Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.        Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder
wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht (siehe SGB II) an ihm anmaßt,
4.        einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise (SGB II- Zwangsumzüge) überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt, ....
Auszug Ende:
Ich wollte Ihnen diese Information gerne zukommen lassen.


unter http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de sind diese und weitere Informationen aber genauer nach zu lesen
mfg
Gerd Schweitzer

Gerd-S

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