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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Bewilligung von Gründungszuschuss aufgrund der ca. 600.000,00 Euro Entlassungsentschädigung.

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 Keine Bewilligung von Gründungszuschuss aufgrund der ca. 600.000,00 Euro Entlassungsentschädigung.  Empty Keine Bewilligung von Gründungszuschuss aufgrund der ca. 600.000,00 Euro Entlassungsentschädigung.

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Jan 2016 - 16:26

Sozialgericht München, Urteil vom 07.07.2015 - S 5 AL 169/13, anhängig beim Bay LSG unter dem Az. L 9 AL 281/15




Leitsatz ( Redakteur )

1. Zur Überbrückung der Gründungsphase eines Unternehmens müssen in der Regel nicht andere Vermögensmittel oder Einkünfte, die nicht aus der selbstständigen Tätigkeit selbst resultieren, verbraucht werden oder gar Kredite in Anspruch genommen werden ( vgl. dazu SG München vom 12.03.2013, Az.: S 35 AL 753/12 ).

2. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der Lebensunterhalt des Gründers in der Anfangsphase durch die gezahlte Abfindung des früheren Arbeitgebers gesichert ist, vgl. auch SG Gießen, Urteil vom 29.04.2015, Az.: S 14 AL 6/13.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/


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