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Keine Bewilligung von Gründungszuschuss aufgrund der ca. 600.000,00 Euro Entlassungsentschädigung.
Sozialgericht München, Urteil vom 07.07.2015 - S 5 AL 169/13, anhängig beim Bay LSG unter dem Az. L 9 AL 281/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zur Überbrückung der Gründungsphase eines Unternehmens müssen in der Regel nicht andere Vermögensmittel oder Einkünfte, die nicht aus der selbstständigen Tätigkeit selbst resultieren, verbraucht werden oder gar Kredite in Anspruch genommen werden ( vgl. dazu SG München vom 12.03.2013, Az.: S 35 AL 753/12 ).
2. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der Lebensunterhalt des Gründers in der Anfangsphase durch die gezahlte Abfindung des früheren Arbeitgebers gesichert ist, vgl. auch SG Gießen, Urteil vom 29.04.2015, Az.: S 14 AL 6/13.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zur Überbrückung der Gründungsphase eines Unternehmens müssen in der Regel nicht andere Vermögensmittel oder Einkünfte, die nicht aus der selbstständigen Tätigkeit selbst resultieren, verbraucht werden oder gar Kredite in Anspruch genommen werden ( vgl. dazu SG München vom 12.03.2013, Az.: S 35 AL 753/12 ).
2. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der Lebensunterhalt des Gründers in der Anfangsphase durch die gezahlte Abfindung des früheren Arbeitgebers gesichert ist, vgl. auch SG Gießen, Urteil vom 29.04.2015, Az.: S 14 AL 6/13.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/
Willi S
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