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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Jan 2016 - 16:24

unvertretbaren Handlung), denn die behördliche Ablehnung, einen wesentlichen Teil eines sozialgerichtlichen Beschlusses zu befolgen, stellt ein ernsthaftes Verweigern dar.




Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 29. Dezember 2015 (Az.: S 16 SO 176/15 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel 




2. Die Vollstreckung kann hier nicht anders als durch die Androhung eines Zwangsgeldes (dort: EUR 500,-) erfolgen, weil anderenfalls der Antragsteller das Kostenrisiko einer sich monatlich wiederholenden Zwangsvollstreckung, verbunden mit einer nicht zumutbaren Verzögerung der grundsätzlich als Vorschuss zu zahlenden Leistungen nach dem SGB XII, tragen müsste. Zudem hätte der Antragsteller die monatlichen Leistungen jeden Monat erneut im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, was weder mit dem Leistungsrecht des SGB XII noch mit dem unmittelbar vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren in Einklang steht.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/

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