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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 21 Mai 2013 - 11:41

Fast jede zweite Klage von Hartz-IV-Empfängern gegen
Entscheidungen der Jobcenter ist erfolgreich.


Das geht aus einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Anfrage der
Bundestagsfraktion "Die Linke" hervor, die der "Welt"
vorliegt.


Ihr zufolge wird in 44 Prozent der Klagefälle dieser
ganz oder teilweise stattgegeben. Nur jede zehnte Klage werde abgewiesen. 45
Prozent der Klagen würden "anderweitig erledigt", etwa durch
Vergleiche.


Bei den Widersprüchen beträgt die Erfolgsquote der Hartz-IV-Empfänger 35
Prozent.


Das Ministerium stützt sich dabei auf Zahlen aus dem Oktober 2012, deren
"Auswertungstiefe" ausgeprägter sei als jüngere Daten. Damals lagen
der Bundesagentur 186.000 Widersprüche vor, der Bestand an Klagen lag bei
202.000. Die Zahlen sind in der Zwischenzeit nicht gesunken:


Im April 2012 zählt die aktuelle Statistik der Bundesagentur für Arbeit 198.886
Widersprüche und 202.800 Klagen. Zwar wurden im April 54.000 Widersprüche und
rund 10.000 Klagen abgearbeitet - es kam aber nahezu die gleiche Zahl an neuen
Widersprüchen und Klagen hinzu.


"Es liegt auf der Hand, dass hier ein schlechtes Gesetz schlecht
angewendet wird", erklärte Linken-Parteichefin Katja Kipping.


"Hinter den nackten Zahlen stehen Schicksale. Die menschliche Dimension
ist erschütternd", sagte sie der "Welt".


Sie fordert die Abschaffung aller Sanktionen im Hartz-IV-System. Außerdem
forderte Kipping eine "Rechtsstaatsgarantie" in den Jobcentern.


"Das heißt: Im Zweifelsfall muss zugunsten der Antragsteller entschieden
werden.


Quelle:

Anmerkung: Gegen Unrecht zu klagen lohnt sich und kann
erfolgreich sein, denn hätten Sie folgendes gewußt:


1. Auf den Träger der Grundsicherung übergegangene
Ansprüche sind nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.


2. Wird ein Betriebskostenguthaben vom Vermieter in
voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet, so mindern sich die Aufwendungen
für Unterkunftskosten im Folgemonat nicht, wenn der Leistungsberechtigte das
Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann.


3. Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die
steuerrechtliche Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen
Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB 2, den
Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.


4. Zu den in tatsächlicher Höhe zu tragenden
Unterkunftskosten gehören auch die aus einer Modernisierungsvereinbarung nach
Eintritt der Hilfebedürftigkeit folgenden angemessenen Kosten der Unterkunft,
ohne dass dem Leistungsberechtigten eine fehlende Vorabklärung mit dem SGB
II-Träger entgegengehalten werden kann.


5. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft iS
des SGB 2 liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben
sind: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass
nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive
Voraussetzung).


6. Entschädigungszahlungen wegen Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
als Schmerzensgeld einzustufen und daher von der Berücksichtigung als Einkommen
ausgenommen.


7.Bei der Gewährung von Sozialhilfe an Mitglieder
einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist über den kleinen Barbetrag hinaus im
Wege des gesetzlichen Härtefalls ein gemeinsamer Vermögensfreibetrag geschützt,
der sich aus dem für den Sozialhilfebezieher maßgeblichen Barbetragsanteil und
dem für den Bezieher von Leistungen nach dem SGB 2 nach den dort geltenden
Vorschriften bemessenen Freibetragsanteil errechnet.


8. Die Übernahme einer Inklusivmiete für
möbliertes Wohnen durch den Sozialhilfeträger rechtfertigt keine abweichende
Festlegung des Regelsatzes unter Abzug einer Möblierungspauschale.


9. Ein privat pflegeversicherter Bezieher von
Arbeitslosengeld II hat gegen den SGB 2-Träger Anspruch auf Übernahme seines
Beitrags zur privaten Pflegeversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags in
der sozialen Pflegeversicherung.


10. Allein ein Zahlungsanspruch aus einem
abgeschlossenen Untermietvertrag führt noch nicht zu einer Änderung des Bedarfs
für Unterkunft beim untervermietenden Leistungsberechtigten; dieser muss
vielmehr über die entsprechenden Mittel tatsächlich verfügen können.


11. Eine einmalige Einnahme (zum Bsp.Steuererstattung)
darf auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt
werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im
jeweiligen Monat zu decken.


12. Vom Kopfteilprinzip zur Aufteilung der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann abgewichen werden, wenn eine
andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung angezeigt
ist.


13. Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den
Bedarfsdeckungsgrundsatz.


14. Die Übernahme von Mietschulden ganz oder teilweise in Form einer
Beihilfe/eines Zuschusses setzt voraus, dass ein atypischer Fall vorliegt. Je
nach Umfang des Verursachungsbeitrags kann sich ergeben, dass für die Tilgung
der Schulden ausnahmsweise nicht nur ein Darlehen sondern ein Zuschuss zu
gewähren ist.

15. Eine Aufhebung und Rückforderung bewilligter Leistungen - letztere ggfs. in
Form einer Aufrechnung zu Unrecht bewilligter Leistungen gegen bestehende
Ansprüche - hat nur gegenüber dem jeweiligen Anspruchsinhaber zu erfolgen. Eine
gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit einem
wechselseitigen Ausgleich von Überzahlungen und zustehenden Ansprüchen sieht
das Gesetz nicht vor.

16. Ein Verwertungsausschluss hinsichtlich einer Lebensversicherung wird
frühestens mit dem Eingang einer entsprechenden Erklärung des
Versicherungsnehmers beim Versicherungsgeber wirksam.

17. Eine Mietschulden- Übernahme ist nicht ausgeschlossen für Schulden aus der
Zeit vor dem erstmaligen Leistungsantrag auf ALG II.


Es liegt auf der Hand, dass hier ein schlechtes Gesetz
schlecht angewendet wird, wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.


Mandantenseite:

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/aufruf-alle-hartz-iv-empfanger-klagen.html

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