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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten ( hier aber verneinend ) - Hinnahme von rechtswidrigen Speerzeiten der Bundesagentur für Arbeit - zu Unrecht aufgehobenes ALG 1
die BA - Prüfungsobliegenheit des Jobcenters - keine Tatbestandswirkung des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2015 - S 11 AS 1305/15
Das Jobcenter hat die Tatbestandsvoraussetzungen eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten eigenständig zu prüfen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt sich eine eigenständige Obliegenheit des Jobcenters zur Prüfung, ob dem Leistungsempfänger ein sozialwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Eine Bindung an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit - und damit das Fehlen einer eigenständigen Kompetenz zur Prüfung - müsste gesetzlich ausdrücklich - etwa wie in § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II - normiert sein.
2. Das Jobcenter kann gegenüber dem Hilfebedürftigem seinen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II nicht geltend machen, denn alleine das Nichteinlegen von Rechtsbehelfen gegen die teilweise zu Unrecht festgestellten Sperrzeiten der Bundesagentur für Arbeit begründet nicht den Vorwurf sozialwidrigen Verhaltens. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Leistungsempfängers, sich gegen einen zu Unrecht ergangenen Bescheid zur Wehr zu setzen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.03.2012, L 16 AS 616/10 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182166&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2015 - S 11 AS 1305/15
Das Jobcenter hat die Tatbestandsvoraussetzungen eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten eigenständig zu prüfen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt sich eine eigenständige Obliegenheit des Jobcenters zur Prüfung, ob dem Leistungsempfänger ein sozialwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Eine Bindung an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit - und damit das Fehlen einer eigenständigen Kompetenz zur Prüfung - müsste gesetzlich ausdrücklich - etwa wie in § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II - normiert sein.
2. Das Jobcenter kann gegenüber dem Hilfebedürftigem seinen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II nicht geltend machen, denn alleine das Nichteinlegen von Rechtsbehelfen gegen die teilweise zu Unrecht festgestellten Sperrzeiten der Bundesagentur für Arbeit begründet nicht den Vorwurf sozialwidrigen Verhaltens. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Leistungsempfängers, sich gegen einen zu Unrecht ergangenen Bescheid zur Wehr zu setzen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.03.2012, L 16 AS 616/10 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182166&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
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