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§ 34 SGB II: Sozialwidrigkeit des einmonatigen ALG II-Bezugs bei Stellenwechsel und berufsbedingtem Umzug in einen 580 km entfernten Ort
SG Mainz, Urteil v. 09.06.2015 - S 14 AS 790/14
Die Sozialwidrigkeit wird entgegen der Auffassung des Jobcenters nicht schon dadurch indiziert, dass ein Sperrbescheid der Agentur für Arbeit eine Sanktion nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB II erlassen wurde. Dieser führt nämlich nach § 31a SGB II schon zu einer Minderung des Regelbedarfs und gerade nicht zu einem Entfallen des Arbeitslosengeld II-Anspruchs.
Leitsatz ( Juris )
Es ist nicht sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II, wenn jemand seine Stelle kündigt, weil er ein deutlich besser bezahltes Stellenagebot in einem 580 km entfernten Ort in Aussicht hat, für eine Wohnungssuche und den Umzug zwischen beiden Orten einen Monat Arbeitslosigkeit einplant und hierfür ALG II beantragt.
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/
Willi S
Die Sozialwidrigkeit wird entgegen der Auffassung des Jobcenters nicht schon dadurch indiziert, dass ein Sperrbescheid der Agentur für Arbeit eine Sanktion nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB II erlassen wurde. Dieser führt nämlich nach § 31a SGB II schon zu einer Minderung des Regelbedarfs und gerade nicht zu einem Entfallen des Arbeitslosengeld II-Anspruchs.
Leitsatz ( Juris )
Es ist nicht sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II, wenn jemand seine Stelle kündigt, weil er ein deutlich besser bezahltes Stellenagebot in einem 580 km entfernten Ort in Aussicht hat, für eine Wohnungssuche und den Umzug zwischen beiden Orten einen Monat Arbeitslosigkeit einplant und hierfür ALG II beantragt.
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/
Willi S
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