Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.

Nach unten

Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.   Empty Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.

Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 21:07

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 B 411/08 AS ER) urteilte:
Für einen ALG II Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.


Auf die Einwendungen des Antragsgegners hiergegen hat der Senat von Dr. C eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Hierin hat er ausgeführt, dass bereits die schwebende Umzugsaufforderung gravierende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin gehabt habe. Seit dem 27 Oktober 2008 befinde sich die Antragstellerin bei ihm erneut in Behandlung und zur Verlaufskontrolle.

Neben den Gesprächsleistungen werde sie auch medikamentös behandelt. Sie habe über zunehmende Unruhe, Nervosität, Anspannung, Ängste, Beklemmungen, Kopfdruck, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen geklagt. Am 30.04.2009 sei es zu einer Krisenintervention gekommen. Sie sei sehr hektisch und getrieben gewesen und habe erhebliche somatisierte Beschwerden gehabt. Seit Oktober 2008 seien insgesamt sechs ärztliche Behandlungen durchgeführt worden.


Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02.06.2009 erwidert hat, dass ein kausaler Zusammenhang zu der Umzugsaufforderung des Antragsgegners und der Erkrankung der Antragstellerin nicht gesehen werden könne, überzeugt dies den Senat aufgrund der ausführlichen Einlassungen von Dr. C nicht.

Mangels eigener medizinischer Sachkunde kann sich der Senat über diese ausführlichen Ausführungen des behandelnden Neurologen und Psychiaters im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hinwegsetzen.

Die Gerichte haben sich zudem auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schützend und fördernd vor die Grundrechte der hilfebedürftigen Menschen zu stellen (BVerfG a.a.O.). Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) hat jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Diesem Grundrecht und seiner Bedeutung ist im Rahmen der gemäß § 86b Abs. 2 SGG vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. (26.06.2009)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89640&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?
» Hartz 4-Empfänger darf einen Beistand mit zum Termin bringen – Jobcenter darf nicht tricksen
» Jobcenter muss für eine Hartz IV-Empfängerin die Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen - Behörde darf bei einem Umzug nicht abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten verweisen
» Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, muss sich dieser als Einkommen anrechnen lassen.
» Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden Nach § 42 Abs. 2 SGB II sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der V

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten