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SG Mainz: Kraftfahrzeughilfe für kleinwüchsige Menschen
Pressemitteilung 9/2015 des Sozialgerichts Mainz
http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=f9a05ff8-b9f1-2510-989e-be12e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Kraftfahrzeughilfe für kleinwüchsige Menschen
Kleinwüchsige Menschen können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben, wenn sie zur Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein Auto angewiesen sind. Das Sozialgericht Mainz hat hierzu die Auffassung vertreten, es sei nicht erforderlich, dass die Behinderung die alleinige Ursache für das Angewiesensein auf ein Auto sei (Urteil vom 19.11.2015 - S 1 R 701/13). Die Ursächlichkeit im Rechtssinne entfalle nicht schon deshalb, weil zusätzlich andere Gründe – im vorliegenden Fall eine ungünstige Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln – die Benutzung eines PKW erforderlich machten. Ob auch ein Nichtbehinderter in der gegebenen Situation zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf ein Auto angewiesen sei, stelle daher kein entscheidendes Abgrenzungskriterium dar. Dies ergebe sich unter anderem aus einer Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der Inklusion Behinderter im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Konvention sei zudem bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen. Daher müsse die beklagte Rentenversicherung dem Kläger einen Zuschuss für die Neuanschaffung eines PKWs und den entsprechenden behindertengerechten Umbau gewähren.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=f9a05ff8-b9f1-2510-989e-be12e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Kraftfahrzeughilfe für kleinwüchsige Menschen
Kleinwüchsige Menschen können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben, wenn sie zur Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein Auto angewiesen sind. Das Sozialgericht Mainz hat hierzu die Auffassung vertreten, es sei nicht erforderlich, dass die Behinderung die alleinige Ursache für das Angewiesensein auf ein Auto sei (Urteil vom 19.11.2015 - S 1 R 701/13). Die Ursächlichkeit im Rechtssinne entfalle nicht schon deshalb, weil zusätzlich andere Gründe – im vorliegenden Fall eine ungünstige Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln – die Benutzung eines PKW erforderlich machten. Ob auch ein Nichtbehinderter in der gegebenen Situation zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf ein Auto angewiesen sei, stelle daher kein entscheidendes Abgrenzungskriterium dar. Dies ergebe sich unter anderem aus einer Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der Inklusion Behinderter im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Konvention sei zudem bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen. Daher müsse die beklagte Rentenversicherung dem Kläger einen Zuschuss für die Neuanschaffung eines PKWs und den entsprechenden behindertengerechten Umbau gewähren.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
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