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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Kind hat Anspruch auf anteiliges Sozialgeld in der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Elternteil, bei dem es sich überwiegend und mehr als 12 Stunden täglich aufhält.

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Das Kind hat Anspruch auf anteiliges Sozialgeld in der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Elternteil, bei dem es sich überwiegend und mehr als 12 Stunden täglich aufhält.  Empty Das Kind hat Anspruch auf anteiliges Sozialgeld in der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Elternteil, bei dem es sich überwiegend und mehr als 12 Stunden täglich aufhält.

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jan 2017 - 9:58

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 14.12.2016 - L 7 AS 1202/14
Leitsatz ( Juris )
2. Aus dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung folgt, dass für die Tage der Abwesenheit bei dem überwiegend betreuenden Elternteil Zuschläge für Bedarfe des Kindes, die regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind bzw. dauernd anfallen (Bekleidung, Haushaltsgeräte usw.), nicht in Betracht kommen. Bezieht der umgangsberechtigte Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II, hat er die Grundbedürfnisse des Kindes in anderer Weise, regelmäßig durch Naturalunterhalt aus seinem Einkommen oder Vermögen, sicherzustellen.

3. Die kopfteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung der temporären Bedarfsgemeinschaft können nicht für die Tage der Abwesenheit des Kindes reduziert werden.

4. Die Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung richtet sich nach den zwischen den Elternteilen getroffenen Vereinbarungen über die Erziehungsverantwortung und ist im Regelfall dem Elternteil zuzugestehen, der danach hauptsächlich für die Pflege und Erziehung zuständig ist. Dies gilt auch, wenn das Kind ausnahmsweise (z.B. in den Ferien) den überwiegenden Teil des Monats beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189837&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
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