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Sozialhilfe - einstweiliger Rechtsschutz - bestandskräftiger Bescheid - Übernahme von Stromschulden - Anordnungsanspruch - Glaubhaftmachung - Selbsthilfe durch Anbieterwechsel SGB XII
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2015 - S 1 SO 4091/15 ER
Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen, auch wenn die Antragstellerin und ihr Sohn bereits seit März 2015 ohne Strom sind - Selbsthilfemöglichkeiten - keine Bemühungen nach anderen Stromanbieter - Stromkostenübernahme ist nicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gerechtfertigt
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, soweit das Jobcenter über den geltend gemachten Anspruch bereits bestandskräftig ablehnend entschieden hat.
2. Der Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII hat sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen ( hier verneinend ), vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER ).
3. Die Antragstellerin hat sich konkret nicht bemüht, einen anderen Stromanbieter zu finden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen, auch wenn die Antragstellerin und ihr Sohn bereits seit März 2015 ohne Strom sind - Selbsthilfemöglichkeiten - keine Bemühungen nach anderen Stromanbieter - Stromkostenübernahme ist nicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gerechtfertigt
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, soweit das Jobcenter über den geltend gemachten Anspruch bereits bestandskräftig ablehnend entschieden hat.
2. Der Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII hat sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen ( hier verneinend ), vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER ).
3. Die Antragstellerin hat sich konkret nicht bemüht, einen anderen Stromanbieter zu finden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
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